07.07.2014 Strafrecht

OGH: Ausmessung der Strafhöhe iZm zu langer Verfahrensdauer

Ungeachtet der Komplexität des Verfahrens unangemessene lange, nämlich von Juli 2002 bis (einschließlich des Rechtsmittelverfahrens) Jänner 2014 reichende, nicht von den Angeklagten zu vertretende Verfahrensdauer; zum Ausgleich für diese Konventionsverletzung (Art 6 Abs 1 EMRK) Reduktion der an sich zu verhängenden schuldangemessenen Strafe um jeweils zwei Jahre auf letztlich 12 Monate (Angeklagter A) bzw 18 Monate (Angeklagter B)


Schlagworte: Strafhöhe, zu lange Verfahrensdauer, komplexes Verfahren
Gesetze:

§ 34 StGB, Art 6 EMRK

GZ 12 Os 117/12s, 30.01.2014

 

OGH: Die ungeachtet der Komplexität des Verfahrens unangemessen lange, nämlich von Juli 2002 bis (einschließlich des Rechtsmittelverfahrens) Jänner 2014 reichende, nicht vom Angeklagten oder seinem Verteidiger zu vertretende, Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB und Art 6 Abs 1 EMRK) sind als mildernd zu berücksichtigen und an Stelle der an sich zu verhängenden schuldangemessenen Strafen zum Ausgleich für diese Konventionsverletzung jeweils nicht wie vom Erstgericht um eineinhalb, sondern um zwei Jahre geringer bemessene Freiheitsstrafen von 12 respektive 18 Monaten festzusetzen.