OGH: Untreue iZm Aktiengesellschaft
Bei einer zu Lasten einer Aktiengesellschaft begangenen Untreue ist nicht der mittelbare Schaden der Alleinaktionärin, sondern der unmittelbare Nachteil der Gesellschaft maßgebend; das Vermögen der Aktiengesellschaft stellt nicht nur für die Vorstandsmitglieder, sondern auch für die Alleinaktionärin fremdes Vermögen dar
§ 153 StGB, § 1 AktG, § 70 AktG, § 15 AktG
GZ 12 Os 117/12s, 30.01.2014
OGH: Die Untreuestrafbarkeit kann durch die Zustimmung der Aktionäre oder der Alleinaktionärin grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden.
Auch eine "Weisung" oder eine Zustimmung der Hauptversammlung zur Vornahme von Geschäftsführungsakten, die, weil vermögensschädigend, gegen das Unternehmensinteresse verstoßen, ist aufgrund der fehlenden Weisungsbefugnis nicht geeignet, von der gegenüber der Gesellschaft bestehenden Treuepflicht zu dispensieren.
Der Grundsatz der Vermögensbindung gilt auch und gerade im Konzern.
Eine Überschreitung von der Hauptversammlung aktienrechtlich vorgegebener Kompetenzen ist auch unter dem Aspekt des § 153 StGB unzulässig.
Eine dem Sonderfall der „Einmann GmbH“ vergleichbare Lage liegt bei einer zu Lasten einer Aktiengesellschaft, die nur eine Aktionärin hat, begangenen Untreue nicht vor, wenn diese Alleinaktionärin eine Aktiengesellschaft mit einer Mehrheit von Aktionären ist und es an einer Einwilligung all dieser Aktionäre zu einer Selbstschädigung mangelt.
Der Einwand, wonach nicht die Aktiengesellschaft, sondern die Alleinaktionärin Trägerin des von § 153 StGB geschützten Rechtsguts sei, setzt sich über die Rechtssubjektivität der Aktiengesellschaft hinweg (§ 1 AktG).
Bei einer zu Lasten einer Aktiengesellschaft begangenen Untreue ist nicht der mittelbare Schaden der Alleinaktionärin, sondern der unmittelbare Nachteil der Gesellschaft maßgebend.
Das Vermögen der Aktiengesellschaft stellt nicht nur für die Vorstandsmitglieder, sondern auch für die Alleinaktionärin fremdes Vermögen dar.
Weil dem Konzern keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, können Vermögensverschiebungen innerhalb von Konzernunternehmen eine Schädigung iSd § 153 darstellen.