VwGH: Altersdiskriminierung eines Bewerbers
Ansprüche nach § 18a B-GlBG wegen Diskriminierung eines Bewerbers um einen Hofratsposten beim VwGH sind allenfalls beim Bundeskanzler geltend zu machen
§ 18a B-GlBG, § 20 B-GlBG
GZ 2013/12/0097, 16.09.2013
Der Bf hat sich zweimal erfolglos um die Position eines Hofrates beim VwGH beworben. Er ging davon aus, dass er auf Grund seines Alters diskriminiert worden sei. Ersatzansprüche nach § 18a B-GlBG machte er – nacheinander – bei verschiedenen Stellen geltend.
VwGH: Nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 richtet sich grundsätzlich die Zuständigkeit der Dienstbehörde bei Bediensteten des Dienststandes nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört. Sofern es sich jedoch um die Begründung eines Dienstverhältnisses handelt - und hier ist nicht ein noch nicht bestehendes Dienstverhältnis zum Bund, sondern die Änderung eines bereits zum Bund bestehenden Dienstverhältnisses gemeint - ist die Zuständigkeit jener Dienststelle maßgebend, bei der der Bedienstete die Anstellung anstrebt. Ist die Dienststelle nicht zugleich Dienstbehörde, so ist jene Dienstbehörde zuständig, zu der die Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.
Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht der Bf eine behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Präs des VwGH geltend.
Da eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 18a B-GlBG auch vorliegt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter eine höher besoldete Verwendung oder Funktion, um die sie oder er sich im Zuständigkeitsbereich einer anderen Dienstbehörde bewirbt, wegen einer bei dieser Behörde erfolgten Diskriminierung nicht erhält, ist der Schadenersatzanspruch auch bei dieser Dienstbehörde geltend zu machen.
Es ist aber nicht erkennbar, dass der Präs des VwGH die Dienstbehörde wäre, "die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat". Die Ablehnung der Bewerbungen des Bf erfolgte im Ergebnis dadurch, dass andere Bewerber durch Bescheide des Bundeskanzlers ernannt wurden. Eine solche Ernennung impliziert auch die Ablehnung aller anderen Bewerber. Beim Bundeskanzler handelt es sich auch um eine "Dienstbehörde", sodass allenfalls die Zuständigkeit des Bundeskanzlers zur Entscheidung über nach dem 1. Jänner 2013 geltend gemachte Ansprüche nach § 18a B-GlBG auf Grund einer Nichternennung zum Richter des VwGH abgeleitet werden könnte. Aber auch wenn man die Auffassung vertreten wollte, die "Ablehnung der Bewerbung" sei schon eine Folge der Nichtaufnahme des Bf in den bindenden Vorschlag durch die Vollversammlung des VwGH, wäre diese einem richterlichen Organ der kollegialen Justizverwaltung und damit einem Gericht zurechenbare Zwischenentscheidung keine solche des Präsidenten des VwGH als monokratische Dienstbehörde.