VwGH: Dauerdelikt und Änderung der Rechtslage (verschieden hohe Strafdrohungen)
Bei Dauerdelikten ist in Bezug auf die anzuwendende Strafsanktionsnorm das Tatende entscheidend; liegt dieses nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes, so ist die Tat - selbst im Falle einer strengeren Regelung - nach dem neuen Recht zu beurteilen
§ 22 VStG, § 19 VStG
GZ 2014/02/0014, 24.04.2014
Der Bf bringt vor, die belBeh habe den Umstand nicht ins Kalkül gezogen, dass während des von ihr angenommenen Tatzeitraumes verschieden hohe Strafdrohungen gegolten hätten.
VwGH: Nach der Rsp ist in solchen Fällen bei Dauerdelikten in Bezug auf die anzuwendende Strafsanktionsnorm das Tatende entscheidend; liegt dieses nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes, so ist die Tat - selbst im Falle einer strengeren Regelung - nach dem neuen Recht zu beurteilen, weil das strafbare Verhalten in der Zeit der strengeren Strafdrohung fortgesetzt wurde.
Liegt jedoch der Tatzeitraum überwiegend im Geltungsbereich einer günstigeren Strafdrohung, hat das im Rahmen der Entscheidung nach § 19 VStG Berücksichtigung zu finden.
Selbst bei Berücksichtigung dieses Bemessungskriteriums erweist sich das von der belBeh geübte Ermessen mit Blick auf die exzessiv lange Dauer des Tatzeitraumes nicht als rechtswidrig, zumal bei der Strafbemessung auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen sind (§ 19 Abs 2 VStG), die von der belBeh mangels entsprechender Angaben des Bf als überdurchschnittlich bewertet wurden, welcher Feststellung der Bf auch in der Beschwerde nicht entgegen getreten ist.
Angesichts des Fehlens zwingender Umrechnungsverhältnisse zwischen Geld- und Freiheitsstrafe kann in der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.