OGH: Unterhaltsherabsetzungsantrag – zur Frage, ob aus einem unter Anwendung des § 17 AußStrG festgesetzten Unterhaltsbetrag sich ergebende Relationen zwischen Unterhaltsbetrag und Regelbedarf beizubehalten sind
Es entspricht den Grundsätzen der Rsp des OGH, wenn das Rekursgericht seiner Unterhaltsbemessung zugrunde legte, dass hier keine Vereinbarung über den Unterhalt zu beurteilen ist und die Nichtäußerung des Vaters zu dem der früheren gerichtlichen Unterhaltsbemessung zugrunde liegenden Antrag der Tochter nur bedeutete, dass das dem Tatsachenbereich zuzuordnende Vorbringen nicht bestritten wurde, nicht aber ein Einverständnis, dass der ohne gesetzmäßige Anrechnung der Familienbeihilfe festgesetzte Unterhalt als bindende Relation auch zukünftigen Unterhaltsbemessungen zugrunde zu legen wäre und der Vater daher auf eine steuerliche Entlastung auch für die Zukunft verzichtet habe
§ 231 ABGB, § 17 AußStrG
GZ 4 Ob 50/14b, 23.04.2014
OGH: Dem Begehren, die Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eine (wesentliche) Änderung der Verhältnisse in anderer Weise festzusetzen, steht die Rechtskraft der vorangegangenen Unterhaltsbemessung nicht entgegen. Gesetzliche Unterhaltsansprüche unterliegen der Umstandsklausel. Der Anspruch kann daher im Falle einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu festgelegt werden. Eine allgemein gültige Regel, ab wann von einer solchen Änderung der Verhältnisse auszugehen ist oder nicht, lässt sich nicht aufstellen, weil die Umstände des Einzelfalls von wesentlicher Bedeutung sind.
Wurde ein Beteiligter nach § 17 AußStrG zur Äußerung aufgefordert und kam er dieser Aufforderung nicht nach, ist es ihm verwehrt, dem Sachverhaltsbild, von dem das Gericht bei seiner Entscheidung ausging, in einem Rekurs neue Tatsachen hinzuzufügen. Dies bedeutet einen Einwendungsausschluss auf Tatsachenebene, jedoch keine Anerkenntnisfiktion.
Die Rsp, wonach bei geänderten Verhältnissen Unterhaltsbeträge idR so zu bemessen sind, dass die einmal festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe gewahrt bleibt, auf die sich die Revisionsrekurswerberin offenbar stützt, bezieht sich auf Unterhaltsvereinbarungen also nach der Parteienabsicht auszulegende vertragliche Regelungen der Unterhaltspflicht. Selbst für diesen Bereich wurde wiederholt ausgesprochen, dass bei einem späteren Abänderungsbegehren ausschließlich von der gesetzlichen Regelung auszugehen ist, wenn die Parteien eine für spätere Zeiträume verbindliche feste Relation zwischen dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsleistungen nicht herstellen wollten. Das seinerzeitige Verhältnis zwischen Unterhalt und Einkommen des Unterhaltspflichtigen spielt für eine Neubemessung dann keine Rolle, wenn die Änderung der Umstände nicht oder nicht nur in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen besteht.
Es entspricht daher den Grundsätzen der Rsp des OGH, wenn das Rekursgericht seiner Unterhaltsbemessung zugrunde legte, dass hier keine Vereinbarung über den Unterhalt zu beurteilen ist und die Nichtäußerung des Vaters zu dem der früheren gerichtlichen Unterhaltsbemessung zugrunde liegenden Antrag der Tochter nur bedeutete, dass das dem Tatsachenbereich zuzuordnende Vorbringen nicht bestritten wurde, nicht aber ein Einverständnis, dass der ohne gesetzmäßige Anrechnung der Familienbeihilfe festgesetzte Unterhalt als bindende Relation auch zukünftigen Unterhaltsbemessungen zugrunde zu legen wäre und der Vater daher auf eine steuerliche Entlastung auch für die Zukunft verzichtet habe.
Die Auslegung des Antragsvorbringens der Parteien beruht auf den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dass das Vorbringen des unvertretenen Vaters vom 6. Mai 2013 (ON 36) ungeachtet aus juristischer Sicht unpassender Wortwahl als Antragsmodifikation zu verstehen ist, ist nicht korrekturbedürftig.
Es trifft zwar zu, dass das Rekursgericht die Höhe des Abzugs zwecks Anrechnung der Familienbeihilfe (150 EUR monatlich) nicht begründet, die Revisionsrekurswerberin unterlässt aber jede nähere Ausführung, warum der vom Vater vorgebrachte und mit Ausdrucken des Unterhaltsrechners der österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Jugendwohlfahrt untermauerte und im bisherigen Verfahren nicht substanziiert bestrittene Abzug (rechnerisch) unrichtig sein sollte. Die Rechtsrüge ist in diesem Punkt daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt zu beurteilen.