18.06.2014 Verkehrsrecht

VwGH: Einschränkung der Lenkbefugnis – Befristung und Vorschreibung jährlicher Kontrolluntersuchungen

Voraussetzung sowohl für die Vorschreibung von Nachuntersuchungen als auch für die Befristung ist, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss; der bloße Hinweis des Sachverständigen auf eine "etwaige" Verschlechterung ist jedenfalls nicht ausreichend


Schlagworte: Führerscheinrecht, gesundheitliche Eignung, Einschränkung der Lenkbefugnis, Befristung, Vorschreibung jährlicher Kontrolluntersuchungen
Gesetze:

§ 24 FSG, § 8 FSG, § 3 FSG-GV, § 32 FSG aF

GZ 2012/11/0196, 02.04.2014

 

VwGH: Um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar noch in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.

 

Demnach ist Voraussetzung sowohl für die Vorschreibung von Nachuntersuchungen als auch für die Befristung (hier: der Befugnis zum Lenken der in § 32 FSG aF genannten Kraftfahrzeuge), dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn reicht es nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Fallbezogen hat die belBeh ihre Entscheidung auf die genannten Äußerungen der Amtsärztin gestützt, die jedoch entsprechend der Wiedergabe im angefochtenen Bescheid ausdrücklich vom "Nichtvorliegen einer chronisch fortschreitenden Augenerkrankung" ausging. Anhaltspunkte, weshalb dennoch mit einer Verschlechterung des Sehvermögens des Bf gerechnet werden müsse, werden nicht dargelegt und sind auch nicht offenkundig. Der bloße Hinweis der Sachverständigen auf eine "etwaige" Verschlechterung ist nach dem Gesagten jedenfalls nicht ausreichend.