18.06.2014 Arbeitsrecht

VwGH: Dauernde Dienstunfähigkeit als Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand

Im Sachverständigengutachten muss schlüssig nachvollziehbar sein, warum eine dauerhafte Dienstunfähigkeit gegeben ist


Schlagworte: Dienstrecht, dauerhafte Dienstunfähigkeit, Ruhestand, Versetzung in den Ruhestand, Sachverständigengutachten
Gesetze:

§ 52 AVG, § 14 BDG

GZ 2012/12/0036, 14.11.2012

Die belBeh hat sich zu einer Sekundärprüfung (irgendwelcher) Arbeitsplätze ausschließlich deshalb nicht veranlasst gesehen, weil sie der Beurteilung der Sachverständigen Dr B folgend, davon ausgegangen ist, dass dem Bf jede "geregelte Tätigkeit" auf Dauer unzumutbar sei.

VwGH: Der belBeh ist zuzugestehen, dass das Gutachten der Sachverständigen zu dieser Beurteilung gelangt ist. Zu Recht rügt der Bf jedoch, dass die zit Annahme der Sachverständigen einer schlüssigen Begründung entbehrt:

In diesem Zusammenhang gilt insbes, dass der Sachverständige in seinem Gutachten darlegen muss, auf welchem Weg er zu seiner Schlussfolgerung gekommen ist, damit eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens vorgenommen werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige die von ihm oder anderen gefundenen oder sonst innerhalb des Fachgebietes allgemein anerkannten Erfahrungssätze in ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall in einer für den Nichtsachkundigen ersichtlichen Weise offen zu legen.

Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen. Daraus folgt - umgekehrt -, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann.

Vorliegendenfalls ist die Sachverständige in ihrem Gutachten davon ausgegangen, dass zwar innerhalb eines - durchaus als absehbar zu qualifizierenden - Zeitraumes von einem Jahr eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit des Bf möglich erscheint, wobei jedoch die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes einer solchen kalkülsrelevanten Besserung als "gering" eingeschätzt wurde. Auch diese Einschätzung ist freilich in keiner Weise begründet, sodass auch insoweit auf eine Vervollständigung des Gutachtens zu dringen sein wird. Sollte sich diese Einschätzung der Sachverständigen in der Folge als zutreffend erweisen, so wäre zu Recht von der Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit auszugehen, weil bei einer bloß geringen Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Besserung von einer "Absehbarkeit" des Endes der Dienstunfähigkeit im Sinne der zitierten Rspr keine Rede sein könnte.