18.06.2014 Arbeitsrecht

VwGH: Dienstverhinderung wegen Mobbings

Die Gehaltskürzungen, die für Dienstverhinderung wegen langdauernder Krankheit oder wegen eines Unfalls vorgesehen sind, kommen nicht zur Anwendung, wenn der Beamte wegen einer später für nichtig erklärten Versetzung in den Ruhestand sowie nach Nichtigerklärung seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Unerträglichkeit der tatsächlichen oder subjektiv empfundenen Mobbingsituation dem Dienst fernbleibt


Schlagworte: Dienstrecht, Dienstunfähigkeit, Dienstverhinderung, Krankheit, Unfall, Mobbing, Pensionierung
Gesetze:

§ 13c Abs 1 GehG

GZ 2012/12/0117, 16.09.2013

VwGH: Die Beschwerde rügt zu Recht, dass die Bf während dieses Zeitraumes keinesfalls durch "Unfall oder durch Krankheit" im Verständnis des § 13c GehG an der Dienstleistung gehindert war, sondern durch ihre (rechtswidrige) Versetzung in den Ruhestand durch den Bescheid der belBeh. Mit ihrer Versetzung in den Ruhestand bis zur Zustellung dieses Erkenntnisses war die Bf nämlich nicht zu einer Dienstleistung verpflichtet, sodass sie während dieser Zeit auch nicht an einer Dienstleistung verhindert sein konnte. Die rückwirkende Aufhebung des in Rede stehenden Bescheides konnte nicht dazu führen, dass die Bf für den bereits verstrichenen Zeitraum nachträglich zu einer nicht mehr nachholbaren Dienstleistung verpflichtet gewesen wäre.

Die Annahme der belBeh, die Bf sei (insbesondere in der Zeit zwischen der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH und Ende September 2011) durch Krankheit an ihrer Dienstleistung gehindert gewesen, ist schließlich auch aus den Äußerungen des Sachverständigen Dr Z nicht schlüssig abzuleiten. Es bleibt schon unklar, ob der im Gutachten diagnostizierte "Zustand nach Anpassungsstörung" für sich genommen eine Krankheit im Verständnis des § 13c Abs 1 GehG darstellt.

In diesem Zusammenhang ist aber zunächst festzuhalten, dass § 13c Abs 1 GehG nach seinem Wortlaut ausschließlich auf Unfälle und Krankheiten, nicht aber auf habituelle Charaktereigenschaften, die keinen Krankheitswert aufweisen, abstellt. Voraussetzung für die von der belBeh der Sache nach vorgenommene analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften ist aber das Bestehen einer echten Gesetzeslücke; dh einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung erfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen.