18.06.2014 Baurecht

VwGH: Bewilligung für bauliche Änderungen nach § 70 Wr BauO

Auch im Fall einer Bewilligung für bauliche Änderungen nach § 70 Wr BauO ist es erforderlich, dass ein rechtskräftiger Baukonsens, von dem abgewichen werden soll bzw auf den sich die bauliche Änderung bezieht, vorhanden ist


Schlagworte: Wiener Baurecht, Bewilligung für bauliche Änderungen
Gesetze:

§ 70 Wr BauO

GZ 2010/05/0154, 30.01.2014

 

VwGH: Die im hg Verfahren zur Zl 2010/05/0155 angefochtene Stammbewilligung bildete, wie die belBeh selbst ausführte, die Grundlage für den 1. Planwechsel. Insbesondere bauen die im Beschwerdefall gegenständlichen Geländeanschüttungen auf den mit der Stammbewilligung bewilligten Geländeanschüttungen auf. Die geplanten Stützmauern wiederum sollen zur Abstützung dieser Geländeanschüttungen errichtet werden und sind daher als untrennbarer Teil der gegenständlichen Baueinreichung anzusehen.

 

Auch im Fall einer Bewilligung für bauliche Änderungen nach § 70 BO ist es erforderlich, dass ein rechtskräftiger Baukonsens, von dem abgewichen werden soll bzw auf den sich die bauliche Änderung bezieht, vorhanden ist.

 

Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall dadurch weggefallen, dass der VwGH mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/05/0155, auf welches gem § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, die Stammbewilligung aufgehoben hat. Der Aufhebung eines Bescheides durch den VwGH kommt Wirkung ex tunc zu.