VwGH: Ladung in einer Angelegenheit nach dem SMG – Verpflichtung, sich gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen?
Der Grundsatz der Freiwilligkeit bei der Behandlung von Suchtkranken erfordert, dass die BVB als Gesundheitsbehörde jedenfalls dann von (weiteren) Ladungsbescheiden gem § 12 Abs 2 SMG Abstand nimmt, sobald die betreffende Person unmissverständlich zum Ausdruck bringt, sich Maßnahmen gem § 11 Abs 2 SMG nicht unterziehen zu wollen
§ 12 SMG, § 11 SMG, § 19 AVG
GZ 2012/11/0145, 02.04.2014
VwGH: Gem § 12 Abs 2 SMG hat die Bezirksverwaltungsbehörde für den Fall, dass (wie gegenständlich) gesundheitsbezogene Maßnahmen gem § 11 Abs 2 SMG notwendig sind, "darauf hinzuwirken", dass sich die Person einer zweckmäßigen, je nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen Maßnahme unterzieht.
Auf Grund des Wortlautes dieser Bestimmung ("darauf hinzuwirken") und der diesbezüglichen Erläuterungen, die ausdrücklich den Grundsatz der Freiwilligkeit bei der Behandlung von Suchtkranken betonen, ergibt sich, dass die in § 11 Abs 1 SMG normierte Verpflichtung, sich gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen, nicht mit Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden kann und daher insoweit eine lex imperfecta darstellt. Der genannte Grundsatz der Freiwilligkeit bei der Behandlung von Suchtkranken erfordert somit, dass die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde jedenfalls dann von (weiteren) Ladungsbescheiden gem § 12 Abs 2 SMG Abstand nimmt, sobald die betreffende Person unmissverständlich zum Ausdruck bringt, sich Maßnahmen gem § 11 Abs 2 SMG nicht unterziehen zu wollen.