OGH: Vertragsrücktritt nach § 918 ABGB
Zwar steht das Rücktrittsrecht des § 918 ABGB nur dem vertragstreuen Teil zu, doch bleibt es dem selbst in einer Leistungsstörung Verfangenen unberührt, wenn seine Interessen durch das Verhalten des anderen Vertragsteils so erheblich beeinträchtigt sind, dass ihm die Vertragsaufrechterhaltung nicht zumutbar ist
§ 918 ABGB
GZ 4 Ob 32/14f, 23.04.2014
OGH: Der Vertragsrücktritt nach § 918 ABGB wirkt grundsätzlich ex tunc. Anderes gilt, wenn sich der Vertrag bereits im Abwicklungsstadium befindet, weil zumindest einer der Vertragspartner mit der Vertragsdurchführung begonnen hat. Dieser Ausnahmefall liegt hier allerdings nicht vor, steht doch fest, dass sich weder der Kläger noch seine Vertragspartnerin an den (mündlichen) Vertrag vom 12. 1. 2012 gehalten haben. Damit ist dem Kläger auch jener Geldbetrag nicht zugeflossen, der als Abgeltung der (von seiner Vertragspartnerin zugestandenen) Eingriffe in seine Urheberrechte des Klägers vereinbart war.
Das Rücktrittsrecht des § 918 ABGB ist auch durch den Leistungsverzug des Klägers nicht ausgeschlossen. Zwar steht es nur dem vertragstreuen Teil zu, doch bleibt es dem selbst in einer Leistungsstörung Verfangenen unberührt, wenn seine Interessen durch das Verhalten des anderen Vertragsteils so erheblich beeinträchtigt sind, dass ihm die Vertragsaufrechterhaltung nicht zumutbar ist. Das Berufungsgericht hat Letzteres unter den hier gegebenen Umständen in vertretbarer Weise angenommen.