OGH: „Verwendung“ des Fahrzeugs iSd § 2 KHVG
Versicherungsschutz zufolge „Verwendung“ des Fahrzeugs iSd § 2 KHVG besteht bei Gebrauch (Verwendung) des Fahrzeugs als solches schlechthin; Vorbereitungshandlungen für das Be- und Entladen werden zum Ladevorgang gerechnet, der zur Verwendung des Fahrzeugs gehört; nicht dem Gebrauch zuzurechnen sind solche Vorbereitungshandlungen vor Beginn des Beladens, bei denen das Fahrzeug noch nicht beteiligt ist
§ 2 KHVG
GZ 7 Ob 39/14g, 22.04.2014
OGH: Nach § 2 Abs 2 KHVG sind jedenfalls mitversichert der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder den Lenker einweisen.
Der Wille des Fahrzeughalters nach § 2 Abs 2 KHVG kann grundsätzlich auch schlüssig iSd § 863 ABGB aus seinem Verhalten abgeleitet werden. Ob von einer schlüssigen Willenserklärung auszugehen ist, muss anhand der Umstände des Einzelfalls entschieden werden und geht über die Bedeutung des Anlassfalls regelmäßig nicht hinaus.
Dass das Berufungsgericht den Umstand, dass der Erstkläger mit dem Willen der Halterin beim Beladen tätig war, daraus ableitete, dass ein Verladen des vier Tonnen schweren Stahlträgerbundes auf den LKW nur durch den Fahrer ohne Beiziehung eines Hallenkrans und einer Person zu dessen Bedienung schlicht undenkbar sei, stellt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar.
Diese rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht bedurfte keiner Beweiswiederholung oder -ergänzung. Die in diesem Zusammenhang gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.
Der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ in § 2 Abs 1 KHVG ist nach stRsp in noch weiterem Sinn zu verstehen als der Begriff des Betriebs iSd § 1 EKHG. Versicherungsschutz zufolge „Verwendung“ des Fahrzeugs iSd § 2 KHVG besteht demnach bei Gebrauch (Verwendung) des Fahrzeugs als solches schlechthin.
Vorbereitungshandlungen für das Be- und Entladen werden zum Ladevorgang gerechnet, der zur Verwendung des Fahrzeugs gehört. Nicht dem Gebrauch zuzurechnen sind dagegen solche Vorbereitungshandlungen vor Beginn des Beladens, bei denen das Fahrzeug noch nicht beteiligt ist.
Im vorliegenden Fall stieß der am Hallenkran fehlerhaft fixierte - gerade aufzuladende - Stahlträgerbund während des eigentlichen Beladevorgangs an die vordere Runge des LKW, verdrehte sich aufgrund des Anstoßes und traf den sich als Einweiser auf der Ladefläche des LKW befindlichen Fahrer.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dieser Schaden sei in unmittelbar ursächlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Ladevorgang gestanden, der Erstkläger sei damit bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig gewesen und daher iSd § 2 Abs 2 KHVG Mitversicherter, ist nicht zu beanstanden.
Der Deckungsumfang des Versicherers ist in § 2 KHVG gesetzlich zwingend umschrieben. Nach dessen Abs 1 umfasst die Versicherung die Befriedigung begründeter oder die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder ein Vermögensschaden verursacht worden ist, der weder Personen- noch Sachschaden ist. Weder der Umstand, dass der Erstkläger schuldhaft handelte, noch die Gefährlichkeit des von ihm betätigten Hallenkrans schließt den zu gewährenden Deckungsschutz aus.