11.06.2014 Baurecht

VwGH: Nachbarrechte (Wiener Bauordnung)

Ein konsensmäßiges Bauwerk in einer nunmehrigen gärtnerisch auszugestaltenden Fläche darf baulich geändert, nicht aber umgebaut werden


Schlagworte: Wiener Baurecht, Nachbarn, Nachbarrechte, Gebäudehöhe, Gebäudeumriss
Gesetze:

§ 81 BO, § 134a BO

GZ 2010/05/0102, 23.07.2013

Die Baubewilligung für ein Mehrfamilienwohnhaus wurde von Nachbarn bekämpft. Die Einwendungen der Nachbarn betrafen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Rechtlicher Hintergrund ist die Wiener Bauordnung (BO).

VwGH: Die Bf sind Miteigentümer eines unmittelbar benachbarten Grundstückes. Sie haben insbesondere das subjektiv-öffentliche Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe bzw des Gebäudeumrisses geltend gemacht und sind somit Parteien des Baubewilligungsverfahrens. Sofern sie rügen, dass nach den anzuwendenden Bebauungsbestimmungen ein Gebäude nur mit einem Dachgeschoß errichtet werden dürfe, wohingegen mit dem vorliegenden Bauvorhaben ganz offensichtlich im Dachgeschoß mehrere Geschoße beabsichtigt seien, kommt ihnen diesbezüglich kein Nachbarrecht iSd § 134a Abs 1 BO zu. Es kommt dem Nachbarn kein Recht auf Einhaltung einer bestimmten Geschoßzahl innerhalb des zulässigen Gebäudeumrisses gem § 81 Abs 4 BO zu, es sei denn, dass - was hier nicht der Fall ist - die zulässige Geschoßanzahl für die Gebäudehöhe bestimmend ist.

Die Bf machen weiters eine Verletzung in ihrem Recht auf Einhaltung des im § 81 Abs 4 BO vorgesehenen Gebäudeumrisses geltend. Dieser zulässige Gebäudeumriss werde durch den Aufzugsschacht bzw den Aufzugsmaschinenraum überschritten. Eine solche Überschreitung sei gemäß Abs 6 dieser Bestimmung im "unbedingt notwendigen Ausmaß" zulässig. Im vorliegenden Fall sei die Überschreitung "allenfalls nicht unbedingt notwendig", zumal die Erschließung der Galerie durch einen Aufzug nicht erforderlich sei und offensichtlich nur deshalb erfolgt sei, um ein weiteres Dachgeschoß einzubauen.

Gem § 81 Abs 6 BO darf der zulässige Gebäudeumriss mit raumbildenden Dachaufbauten nur durch einzelne Dachgauben sowie im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Aufzugsschächte und Treppenhäuser überschritten werden. Wenn die belBeh das Überschreiten des Gebäudeumrisses durch den geplanten Aufzugsschacht bzw den Aufzugstriebwerksraum als im unbedingt notwendigen Ausmaß beurteilt hat, kann ihr nicht entgegengetreten werden. Das unbedingt notwendige Ausmaß dieser raumbildenden Dachaufbauten ergibt sich aus ihrer Funktion. Der Funktion eines Aufzuges entspricht es aber, begehbare Ebenen eines Gebäudes zu erschließen.