OGH: Schadenersatz in Gewährleistungsfällen
Das spezielle Schadenersatzrecht in Gewährleistungsfällen geht dem allgemeinen Schadenersatzrecht vor
§ 933a ABGB, §§ 1295 ff ABGB
GZ 1 Ob 184/12h, 11.04.2013
OGH: Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, geht § 933a ABGB als lex specialis den §§ 1295 ff ABGB vor. § 933a Abs 1 ABGB erfasst aber nicht nur die Fälle, dass der Übergeber den Mangel verschuldet hat, sondern auch jene, in denen dem Übergeber vorgeworfen werden kann, den Mangel vor Übergabe schuldhaft nicht beseitigt zu haben. Die Ersatzpflicht folgt also aus der verschuldeten Schlechtleistung.
§ 933a Abs 2 ABGB legt den Verbesserungsvorrang auch für den Schadenersatz wegen des Mangels selbst fest. Danach kann der Übernehmer ua dann Geldersatz verlangen, wenn die Verbesserung unmöglich ist oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre oder der Übergeber die Verbesserung verweigert. Die Voraussetzungen für den Geldersatz entsprechen damit jenen, unter denen der Übernehmer gem § 932 Abs 4 ABGB Preisminderung und Wandlung verlangen kann. Zu dem in § 932 Abs 2 und 4 ABGB normierten „Vorrang der Verbesserung“ judiziert der OGH, dass der Übernehmer nicht endgültig mit den gesamten Kosten der Verbesserung belastet bleiben soll, auch wenn er „voreilig“ selbst verbesserte. Hat er dem Übergeber keine Gelegenheit zur Verbesserung gegeben, kann der Übernehmer den Ersatz seines Aufwands jedenfalls insoweit ersetzt verlangen, als dieser Aufwand auch den Übergeber getroffen hätte.