04.06.2014 Zivilrecht

OGH: Rechtsmittel gem § 16 HeimAufG

Das Recht zur Erstattung einer Rekurs- oder Revisionsrekursbeantwortung steht nur dem Bewohner, seinem Vertreter und seiner Vertrauensperson gegen Rechtsmittel des Leiters der Einrichtung zu


Schlagworte: Heimaufenthaltsrecht, Rechtsmittel, Rechtsmittel des Leiters, Rekurs- oder Revisionsrekursbeantwortung
Gesetze:

§ 16 HeimaufG

GZ 7 Ob 33/14z, 19.03.2014

 

OGH: Das Recht zur Erstattung einer Rekurs- oder Revisionsrekursbeantwortung steht nur dem Bewohner, seinem Vertreter und seiner Vertrauensperson gegen Rechtsmittel des Leiters der Einrichtung zu.