04.06.2014 Zivilrecht
OGH: Rechtsmittel gem § 16 HeimAufG
Das Recht zur Erstattung einer Rekurs- oder Revisionsrekursbeantwortung steht nur dem Bewohner, seinem Vertreter und seiner Vertrauensperson gegen Rechtsmittel des Leiters der Einrichtung zu
Schlagworte: Heimaufenthaltsrecht, Rechtsmittel, Rechtsmittel des Leiters, Rekurs- oder Revisionsrekursbeantwortung
Gesetze:
§ 16 HeimaufG
GZ 7 Ob 33/14z, 19.03.2014
OGH: Das Recht zur Erstattung einer Rekurs- oder Revisionsrekursbeantwortung steht nur dem Bewohner, seinem Vertreter und seiner Vertrauensperson gegen Rechtsmittel des Leiters der Einrichtung zu.