VwGH: Baubeginn und Fertigstellungsfrist (bgld BauG)
Die Fertigstellungsfrist eines Bauvorhabens beginnt mit dem tatsächlichen Baubeginn zu laufen; die Bauanzeige und der angezeigte Baubeginn sind dafür rechtlich nicht relevant
§ 19 bgld BauG, § 24 bgld BauG
GZ 2012/06/0187, 03.10.2013
Die Beschwerde macht geltend, solange sich der Verwaltungsakt in der Sphäre der bf Stadtgemeinde befunden habe, habe dieser einen urkundlichen Nachweis über den Zeitpunkt des Beginns der Durchführung von Bauarbeiten enthalten. Aus dem Verwaltungsakt ergäben sich eindeutige Indizien dafür, dass es eine Anzeige über den Beginn der Durchführung der Bauarbeiten gem § 19 Z 2 Bgld BauG gegeben habe. Die belBeh wäre zu eigenen Ermittlungen verpflichtet gewesen, wenn ein entscheidendes Beweisstück im Zuge des Vorstellungsverfahrens verloren gegangen sei.
VwGH: In den dem VwGH vorliegenden Verwaltungsakten befindet sich keine Anzeige über den Baubeginn und es sind auch keine sonstigen Hinweise ersichtlich, aus denen sich der tatsächliche Beginn der Bauarbeiten ergibt. Ob sich eine solche Anzeige zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde im Verwaltungsakt befand oder nicht, kann jedoch dahingestellt bleiben. Für das Erlöschen einer Baubewilligung gem § 19 bgld BauG ist nämlich der tatsächliche Baubeginn maßgeblich, nicht die Bekanntgabe des Baubeginns durch die Bauträger.
In der Berufung bestritt die Bauwerberin ausdrücklich den Zeitpunkt des von der Behörde erster Instanz angenommenen Baubeginns und führte zutreffend aus, dass nicht eine formale "Beginnmeldung" relevant sei, sondern es auf tatsächlich gesetzte bewilligungspflichtige Maßnahmen ankomme. Zum Beweis dafür beantragte die Bauwerberin die Beischaffung des Konkursaktes ihrer Rechtsvorgängerin und des darin enthaltenen Wertermittlungsgutachtens des Baumeisters Ing B, in dem ausgeführt werde, "(d)as Büro- und Geschäftsgebäude wurde ab 2007 errichtet und ist bis dato nicht fertiggestellt." Mit diesem Berufungsvorbringen hätte sich die Berufungsbehörde auseinandersetzen und den Beginn der tatsächlichen Bauarbeiten ermitteln müssen, was sie jedoch in Verkennung der Rechtslage unterließ. Eine Verpflichtung der Vorstellungsbehörde zur Durchführung eines eigenen Ermittlungsverfahrens besteht - entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde - nicht.