VwGH: Befangenheit eines Amtssachverständigen
Ein Amtssachverständiger ist befangen, wenn er in erster Instanz den Bescheid approbiert hat
§ 7 AVG, § 52 AVG, § 53 AVG
GZ 2011/05/0131, 23.07.2013
VwGH: Dipl-Ing H, deren bautechnische Gutachten die belBeh ihrer Beurteilung im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt hat, hat den Bescheid der Baubehörde erster Instanz approbiert. Die angesprochene Organwalterin hat damit iSd § 7 Abs 1 Z 4 AVG "an der Erlassung des (vor der belangten Berufungsbehörde) angefochtenen Bescheides mitgewirkt" und hätte sich daher der Ausübung ihres Amtes als Amtssachverständige während des Berufungsverfahrens zu enthalten gehabt. Dadurch, dass die belBeh dennoch ihre Entscheidung auf das Gutachten eines solcherart unzweifelhaft befangenen Organs gestützt hat, hat sie die Rechtslage verkannt.
Anmerkung: Keine Befangenheit liegt hingegen vor, wenn ein Amtssachverständiger in erster und in zweiter Instanz Gutachten abgibt.