OGH: Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO
Für die Bescheinigung, dass ohne die einstweilige Verfügung die Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert werde, bedarf es konkreter Anhaltspunkte, dass der Gegner der gefährdeten Partei einen allenfalls erzielten Verkaufserlös verwirtschaften oder verbringen bzw Verfügungen treffen werde, die die Realisierung des Aufteilungsanspruchs unmöglich machen
§ 382 EO, §§ 81 ff EheG
GZ 3 Ob 25/14v, 19.03.2014
Die gefährdete Partei beantragte die Erlassung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs an einer näher bezeichneten, in Österreich gelegenen Liegenschaft.
OGH: Eine derartige einstweilige Verfügung kann nur unter der Voraussetzung einer konkreten Gefahrenbescheinigung bewilligt werden.
Für die Bescheinigung, dass ohne die einstweilige Verfügung die Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert werde, bedarf es konkreter Anhaltspunkte, dass der Gegner der gefährdeten Partei einen allenfalls erzielten Verkaufserlös verwirtschaften oder verbringen bzw Verfügungen treffen werde, die die Realisierung des Aufteilungsanspruchs unmöglich machen.
Die auf den Umständen des Einzelfalls beruhende Verneinung der Anspruchsgefährdung durch das Rekursgericht hält sich an diese Leitlinien der höchstgerichtlichen Rsp:
a) Das Rekursgericht begründete die Antragsabweisung damit, dass kein Hinweis darauf bestehe, dass der Gegner der gefährdeten Partei im Fall des Verkaufs der Liegenschaft den Kaufpreis „verschleiern“ werde. Schon aus diesem Grund ist unerheblich, ob der Gegner der gefährdeten Partei eine andere, im Ausland gelegene Liegenschaft veräußerte. Darüber hinaus hat sich die gefährdete Partei in ihrem Sicherungsantrag auf den nun behaupteten Verkauf einer anderen Liegenschaft nicht berufen.
b) Ebensowenig hat die gefährdete Partei in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag ihr Sicherungsbedürfnis damit begründet, dass durch einen Verkauf der Liegenschaft in ihr nach slowenischem Recht bereits bestehendes Miteigentum an der Liegenschaft eingegriffen würde. Sie hat ganz im Gegenteil - zutreffend - darauf verwiesen, dass es bei Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht darauf ankomme, in welcher Form später die Aufteilung erfolgen werde.
c) Dass schließlich das Rekursgericht tatsächlich in seiner zweiten Entscheidung eine teilweise andere Rechtsansicht vertrat als in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluss, ist unerheblich, wenn die im zweiten Rechtsgang geäußerte abweichende Meinung richtig ist. Das ist hier der Fall, weil eine Regelungsverfügung iSd § 382 Z 8 lit c erster Fall EO nicht Verfahrensgegenstand ist.