26.05.2014 Verfahrensrecht
OGH: Erlassung einer einstweiligen Verfügung – Antrag und richterliche Erörterungs- bzw Anleitungspflicht
Es ist nicht Sache des Gerichts, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder auf ergänzendes Vorbringen zu dringen
Schlagworte: Exekutionsrecht, einstweilige Verfügung, Voraussetzungen, Manuduktionspflicht
Gesetze:
§§ 378 ff EO, § 182 ZPO, § 182a ZPO
GZ 3 Ob 25/14v, 19.03.2014
OGH: ImVerfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind die Behauptungen der gefährdeten Partei die Grenzen, in deren Rahmen zu prüfen ist, inwieweit eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann. Es ist nicht Sache des Gerichts, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder auf ergänzendes Vorbringen zu dringen.