26.05.2014 Verfahrensrecht

OGH: Erlassung einer einstweiligen Verfügung – Antrag und richterliche Erörterungs- bzw Anleitungspflicht

Es ist nicht Sache des Gerichts, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder auf ergänzendes Vorbringen zu dringen


Schlagworte: Exekutionsrecht, einstweilige Verfügung, Voraussetzungen, Manuduktionspflicht
Gesetze:

§§ 378 ff EO, § 182 ZPO, § 182a ZPO

GZ 3 Ob 25/14v, 19.03.2014

 

OGH: ImVerfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind die Behauptungen der gefährdeten Partei die Grenzen, in deren Rahmen zu prüfen ist, inwieweit eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann. Es ist nicht Sache des Gerichts, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder auf ergänzendes Vorbringen zu dringen.