26.05.2014 Strafrecht

OGH: Zum Bestimmtheits- und Klarheitsgebot nach Art 7 Abs 1 EMRK

Um als Gesetz iSd Art 7 Abs 1 EMRK zu gelten, muss eine Norm die Erfordernisse der Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit erfüllen; sie hat so klar formuliert zu sein, dass jedermann - allenfalls nach sachkundiger Beratung - in der Lage ist, sein Verhalten darauf abzustellen


Schlagworte: Keine Strafe ohne Gesetz, Bestimmtheits- und Klarheitsgebot
Gesetze:

Art 7 EMRK

GZ 15 Os 52/12d, 11.12.2013

 

OGH: Um als Gesetz iSd Art 7 Abs 1 EMRK zu gelten, muss eine Norm die Erfordernisse der Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit erfüllen. Sie hat so klar formuliert zu sein, dass jedermann - allenfalls nach sachkundiger Beratung - in der Lage ist, sein Verhalten darauf abzustellen. Bedienen sich Gesetze vager Formulierungen, um allzu große Starrheit zu vermeiden und eine Anpassung an neue Entwicklungen zu gestatten, so obliegt es den Gerichten, diese auszulegen.