OGH: Zur Auslegung des Art 23.2.1.2. ARB 2005
Von der Zusatzdeckung im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz werden die Mangelfolge- oder Begleitschäden im Zuge einer Vertragserfüllung erfasst, die nicht Folge der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts sind; die Geltendmachung von Mangelfolge- oder Begleitschäden an Personen und Sachen, die auf der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts (wie insb Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum) beruhen, ist dagegen von der Deckung im Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz erfasst; für die Abwehr solcher Mangelfolge- oder Begleitschäden an Personen und Sachen besteht in der Rechtsschutzversicherung kein Versicherungsschutz; der Schadenersatz-Rechtsschutz bezieht sich nämlich nur auf die Geltendmachung von Ansprüchen
Art 23.2.1.2. ARB 2005, Art 19.2.1. ARB 2005, Art 23.3.4. ARB 2005
GZ 7 Ob 140/12g, 26.09.2012
OGH: Die positive Deckungsbeschreibung des Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes in Art 23.2.1.2. ARB 2005 („Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen ...“) umfasst die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen auf Erfüllung und Erfüllungssurrogate aus schuldrechtlichen Verträgen. Diesem Basistatbestand wurden im weiteren Absatz zwei Ergänzungstatbestände angefügt, die gegenüber dem Basistatbestand konstitutive Bedeutung haben, also Deckung gewähren, die sich aus dem Grundtatbestand nicht ergeben würde. Zum einen wird ausdrücklich auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen „reiner“ Vermögensschäden gedeckt, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen. Zum anderen wird auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen, zum Gegenstand der Deckung im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz erklärt.
Zum anderen hätten die beiden Ergänzungstatbestände keinen eigenständigen Deckungsumfang, wenn ihre Zusatzdeckung bereits im Grundtatbestand enthalten wäre.
Bei einem Mangelfolgeschaden handelt es sich weder um einen Erfüllungsanspruch noch um ein Erfüllungssurrogat iSd Art 23.2.1.2. ARB 2005, bezieht sich doch dieser Schaden nicht unmittelbar auf das Leistungsinteresse. Der Mangelfolgeschaden betrifft weder einen „reinen“ Erfüllungsanspruch noch einen Schadenersatzanspruch, der der Erreichung des unmittelbaren Leistungsinteresses dient und im Fall der gänzlichen oder teilweisen Nichterfüllung an die Stelle des Erfüllungsanspruchs tritt.