26.05.2014 Zivilrecht

OGH: Zum Schutzzweck des jagdrechtlichen Fütterungsgebotes

Das Gebot der wildgerechten Fütterung hat auch den Schutzzweck, Wildschäden zu vermeiden


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Jagdrecht, Wildschäden, Jagdschäden, Rechtswidrigkeitszusammenhang
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, §§ 1 ff Stmk JagdG

GZ 9 Ob 9/11f, 26.05.2011

 

OGH: Das Gebot der wildgerechten Fütterung (§ 50 Abs 1 Stmk JagdG) dient nicht nur dem allgemeinen Interesse an einem gesunden Wildstand der heimischen Wildarten, sondern gerade auch dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft an der Vermeidung von Wildschäden. Dies ergibt sich nicht nur aus der systematischen Einordnung der Bestimmung in Abschnitt VI. des Stmk JagdG („Schutz der Kulturen“), sondern auch aus der Erwägung des Steiermärkischen Landesgesetzgebers, selbst in Eigenjagden ständige Futterstellen für Rotwild an eine Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu binden, „da durch unsachgemäße Rotwildfütterungen die Interessen der Land- und Forstwirtschaft erheblich beeinträchtigt werden können“.

 

Auch zählt zu den Grundsätzen für die Errichtung und den Betrieb von Rotwildfütterungen, dass durch den Standort der Fütterung fremdes Jagdgebiet nicht negativ beeinflusst werden darf und bei der Kommissionierung bestehender Fütterungsanlagen ua zu berücksichtigen ist, ob durch die bestehende Fütterung Schäden „im Nachbarbesitz“ auftreten.

 

Mögen die Rechte des Jagdausübungsberechtigten in angrenzenden Jagdgebieten nach der Rsp des VwGH auch nicht so weit gehen, dass sie im Verwaltungsverfahren zur Genehmigung einer Rotwildfütterung Parteistellung hätten, so geht aus all dem dennoch zweifelsfrei hervor, dass die Bestimmungen zur Wildtierfütterung auch das Ziel verfolgen, die Interessen der Land- und Forstwirtschaft - ohne Beschränkung auf das Revier des Jagdberechtigten - zu schützen. Der Schadenseintritt am Fichtenbestand des Klägers als Grundeigentümer und zugleich Eigenjagdberechtigten steht damit auch im Rechtswidrigkeitszusammenhang einer unzureichenden Fütterung.