21.05.2014 Baurecht

VwGH: Lärm durch öffentliche Straße (Kärntner Bauordnung)

Bei der baurechtlichen Beurteilung der Lärmimmissionen durch einen privaten Parkplatz sind auch jene Auswirkungen zu berücksichtigen, die durch den Verkehr der zwischen dem Parkplatz und der öffentlichen Verkehrsfläche zu- und abfahrenden Fahrzeuge verursacht werden


Schlagworte: Kärntner Baurecht, Parkplatz, Lärm, öffentliche Straße, Nachbar
Gesetze:

§ 7 K-BO, § 23 K-BO

GZ 2012/06/0148, 27.08.2013

VwGH: Die Rsp des VwGH, wonach Nachbarn keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern, ist im vorliegenden Fall somit nicht heranziehbar. Der belBeh ist insofern Recht zu geben, dass die Vorschrift betreffend das Erfordernis der Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründet. Es stellt sich aber die Frage, ob die Immissionen, die vom Verbindungsweg zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und dem verfahrensgegenständlichen Parkplatz auf dem Privatgrundstück des Bf ausgehen, als Teil des Parkplatzes gelten und somit zu berücksichtigen sind oder nicht. Zu einer solchen Problematik führte der VwGH aus, die Zu- und Abfahrt sei mit der Benützung des Stellplatzes untrennbar verbunden. Auf dieser Grundlage sind im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Auswirkungen des Parkplatzes auch jene Lärmimmissionen, die von der Zu- und Abfahrt zwischen dem Parkplatz und der öffentlichen Verkehrsfläche herrühren, zu berücksichtigen.

Zur Frage, ob auch die Immissionen, die durch das Öffnen des Tores verursacht werden, zu berücksichtigen sind, verwies die belBeh lediglich darauf, dass für dieses Tor zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde keine Genehmigung vorgelegen sei und somit "auch in den Gutachten die entsprechende Rechtslage zu berücksichtigen war".

Dabei lässt die belBeh jedoch unberücksichtigt, dass die Bauwerber laut Verwaltungsakten vor der Berufungsentscheidung um Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer bereits bestehenden Grenzmauer angesucht hatten. Zur Errichtung der Grenzmauer und des Tores waren sie auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches verpflichtet. Ohne zu beurteilen, ob für die bereits errichtete Grenzmauer samt Tor eine Baubewilligung gem § 6 K-BO 1996 erforderlich oder der Antrag allenfalls als Mittelung eines bewilligungsfreien Vorhabens gem § 7 K-BO 1996 zu werten ist, durfte die belBeh die durch das Öffnen des Tores verursachten Immissionen nicht unberücksichtigt lassen.