OGH: Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG
Generell ist bei Angestellten mit einer hohen Vertrauensstellung ein strengerer Maßstab hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit anzulegen als bei Dienstnehmern mit untergeordneten Tätigkeiten; maßgeblich ist, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen dienstlichen und geschäftlichen Ermessens die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Interessen und Belange durch den Angestellten gefährdet sind
§ 27 AngG
GZ 8 ObA 87/13x, 27.02.2014
OGH: Generell ist bei Angestellten mit einer hohen Vertrauensstellung ein strengerer Maßstab hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit anzulegen als bei Dienstnehmern mit untergeordneten Tätigkeiten. Maßgeblich ist, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen dienstlichen und geschäftlichen Ermessens die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Interessen und Belange durch den Angestellten gefährdet sind.
Die in der Revision als erheblich bezeichnete Frage, ob das Verwenden einer Firmenkreditkarte für private Ausgaben „automatisch“ einen Entlassungsgrund bildet, stellt sich im Anlassfall überhaupt nicht. Der Kläger wurde nämlich nicht deswegen entlassen, weil er überhaupt private Zahlungen mit der Firmenkreditkarte getätigt hat, sondern weil er sich der wiederholten Aufforderung des zweiten Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters, diese Praxis sofort einzustellen, beharrlich widersetzt hat.
Es kann nach dem Sachverhalt auch keine Rede davon sein, dass die private Verwendung der Firmenkreditkarte jemals - wie die Revision meint - als In-sich-Geschäft des Klägers von „der GmbH“ genehmigt wurde. Geht es um die Ausübung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH, dann müssen - ungeachtet der sonstigen Regelungen der Vertretung - alle übrigen Geschäftsführer zustimmen. Nicht nachvollziehbar ist die Ansicht des Revisionswerbers, dass alleine die Weiterleitung seiner Abrechnungen an den Steuerberater durch eine angestellte Lohnverrechnerin als wirksame Genehmigung des In-sich-Geschäfts durch die Gesellschaft anzusehen wäre.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die festgestellte Handlungsweise des Klägers, dessen Vertrauenswürdigkeit in finanziellen Angelegenheiten auch noch durch eine von ihm verheimlichte Gehaltsexekution erschüttert wurde, die Entlassung rechtfertigte, hält sich im Rahmen der stRsp und bedarf keiner Korrektur.