OGH: Fahrlässige Gemeingefährdung und ausreichende Tatanlastung
§ 180 Abs 1 StGB ist ein alternativer Mischtatbestand, sodass die Bekämpfung der Feststellung einer Alternative keine entscheidende Tatsache betrifft; des Weiteren sind bestimmte Undeutlichkeiten und Unvollständigkeiten der Tatsachenfeststellung wie etwa die fehlende Feststellung der Menge der in das Grundwasser gelangten Pestizide nicht relevant
§ 177 StGB, § 180 StGB, § 181 StGB
GZ 15 Os 62/13a, 21.08.2013
OGH: Welche konkrete Menge an Pestiziden in das Grundwasser gelangt ist, betrifft keine zur Erfüllung der in Rede stehenden Tatbestände relevante Tatsache. Insofern geht auch die Undeutlichkeit und Unvollständigkeit relevierende Kritik am Begriff „erhebliche Menge“ ins Leere.
Da es sich bei den Z 1 bis 4 des § 180 Abs 1 StGB um rechtlich gleichwertige Varianten der Tatbestandsverwirklichung handelt (alternativer Mischtatbestand), kann die Bekämpfung der Feststellung des Eintritts einer - solcherart keine entscheidende Tatsache darstellenden - Gefahr für den Tier- und Pflanzenbestand allein nicht zu einem Freispruch führen.
Der Einwand, die Urteilsannahme eines Eindringens gefährlicher Stoffe seit spätestens 2004 sei durch keinen Beweis gedeckt, bezieht sich - auf der Ebene der Beweiswürdigungskritik verbleibend - gleichfalls auf keinen gesetzlichen Anfechtungstatbestand. Der exakte Tatzeitraum ist keine entscheidende Tatsache, sondern allenfalls für die Strafbemessung relevant.
Der „Störfall im Jahre 2004“ ist so wie die Frage der (un )zureichenden Sanierung des Abwassergebrechens nicht Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs, weshalb die Ausführungen der Rechtsmittelschrift hiezu auf sich beruhen können.