OGH: Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO
Der in erster Instanz ausgesprochene Kostenvorbehalt nach § 52 Abs 1 ZPO erfasst nur die vom Prozesserfolg in der Hauptsache abhängigen Kosten und steht daher der Kostenentscheidung im Zwischenstreit nicht entgegen
§ 52 ZPO, §§ 40 ff ZPO
GZ 1 Ob 44/14y, 27.03.2014
OGH: Die Klägerin, die in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, hat im Zwischenstreit über die Revisionszulässigkeit obsiegt, weshalb ihr gemäß §§ 50, 48, 41 ZPO der Ersatz der Kosten ihres zweckentsprechenden Schriftsatzes gebührt. Der in erster Instanz ausgesprochene Kostenvorbehalt nach § 52 Abs 1 ZPO erfasst nur die vom Prozesserfolg in der Hauptsache abhängigen Kosten und steht daher der Kostenentscheidung im Zwischenstreit nicht entgegen. Dass sich § 52 Abs 3 ZPO nur auf die mit der Entscheidung in der Sache selbst verknüpften Kostenentscheidungen bezieht, ergibt sich schon aus § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO, zu dem die Gesetzesmaterialien ausdrücklich ausführen, von der Entscheidung in der Hauptsache unabhängige Kostenentscheidungen sollen wie bisher sogleich gefällt werden. Diese werden auch vom klaren Regelungsziel der Novelle, die eine Entlastung der Gerichte von Zeit und Mühe für Kostenaussprüche, die bei Abänderung der Hauptentscheidung oft frustriert sind, erreichen will, nicht erfasst.