25.04.2014 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum personenbezogenen Kündigungsgrund langer Krankenstände iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG

Es kommt nicht allein auf die Dauer und Häufigkeit der in der Vergangenheit aufgetretenen (überhöhten bzw überlangen) Krankenstände an; eine ungünstige Zukunftsprognose scheidet im Allgemeinen aus, wenn die Ursachen der Krankenstände die objektive Annahme verwehrt, der Zustand des Dienstnehmers werde auch in Zukunft überhöhte Krankenstände bewirken


Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit, lange Krankenstände, Zukunftsprognose
Gesetze:

§ 105 ArbVG

GZ 8 ObA 21/14t, 24.03.2014

 

OGH: Zu dieser Fragestellung besteht naturgemäß eine Fülle von Einzelfallentscheidungen. In der Entscheidung 8 ObA 53/11v wurde dazu die Rechtslage klargestellt und im gegebenen Zusammenhang Folgendes ausgeführt:

 

„Kommen [aufgrund der Häufigkeit und Dauer] überhöhte Krankenstände als Kündigungsrechtfertigungsgrund in Betracht, so muss der Arbeitgeber eine Zukunftsprognose über die weitere Arbeitsfähigkeit des betroffenen Arbeitnehmers anstellen, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kündigungszeitpunkt zu erstellen ist. Entscheidend ist, dass ein verständiger und sorgfältiger Arbeitgeber bei objektiver Betrachtung berechtigt davon ausgehen kann, dass Krankenstände in erhöhtem Ausmaß mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft zu erwarten sind. Eine ungünstige Prognose kann etwa aus der anhaltend steigenden Zahl der Krankheitstage bei regelmäßigen Krankenständen oder aus einer objektivierten Verschlechterung des Grundleidens abgeleitet werden.

 

Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass in der Vergangenheit aufgetretene Krankenstände, die für die künftige Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers nicht unbedingt aussagekräftig sind, weil die zugrunde liegende Krankheit überwunden wurde, nicht als persönlicher Kündigungsrechtfertigungsgrund herangezogen werden können. Die Zukunftsprognose hängt damit außer von Häufigkeit und Dauer der bisherigen Krankenstände auch wesentlich von der Art der Erkrankung samt deren Ursache und der zumutbaren Krankenbehandlung ab.

 

Eine starre Grenze für überhöhte Krankenstände in Bezug auf deren Häufigkeit und Dauer besteht nicht. Vielmehr ist das Vorliegen auch des in Rede stehenden Rechtfertigungsgrundes nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.“