OGH: In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltliches oder als unentgeltliches Rechtsgeschäft zu werten ist, und allenfalls eine gemischte Schenkung vorliegt, die ohne wirkliche Übergabe der Notariatsaktsform bedarf, um gültig zu sein, richtet sich nach dem Wert der beiderseitigen Leistungen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags
Ein Schenkungselement tritt der übrigen Vertragsgestaltung aber nur dann hinzu, wenn die Leistung des Übergebers nicht nur über das Entgoltene, sondern auch noch über das hinausgeht, was allenfalls als Leistung auf Pflichtteils- und Ausstattungsansprüche angesehen werden kann
§ 938 ABGB, § 94 GBG
GZ 5 Ob 235/13i, 21.01.2014
OGH: In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltliches oder als unentgeltliches Rechtsgeschäft zu werten ist, und allenfalls eine gemischte Schenkung vorliegt, die ohne wirkliche Übergabe der Notariatsaktsform bedarf, um gültig zu sein, richtet sich nach dem Wert der beiderseitigen Leistungen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags.
Ein Schenkungselement tritt der übrigen Vertragsgestaltung aber nur dann hinzu, wenn die Leistung des Übergebers nicht nur über das Entgoltene, sondern auch noch über das hinausgeht, was allenfalls als Leistung auf Pflichtteils- und Ausstattungsansprüche angesehen werden kann. Dabei sind die Parteien in der Bewertung ihrer Leistung grundsätzlich frei. Selbst ein krasses objektives Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bedeutet noch nicht zwingend ein Indiz für eine Schenkungsabsicht. Jedenfalls setzt eine solche ein Schenkungsbewusstsein als subjektive Voraussetzung für eine gemischte Schenkung voraus. Das bei einem (gemischten) Schenkungsvertrag unabdingbar notwendige Einverständnis der Vertragsparteien über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der beabsichtigten Vermögensverschiebung kann im Grundbuchsverfahren nur dann angenommen werden, wenn es sich aus den beigebrachten Urkunden ergibt.
Der Revisionsrekurswerber geht selbst davon aus, dass mit dem Übernehmer für die zunächst auf den Todesfall vereinbarte und mit Vertragsnachtrag vom 23. 11. 2010 in eine solche mit sofortiger Wirksamkeit abgeänderte Übergabe der Liegenschaftsanteile eine Gegenleistung vereinbart war, die der Übernehmer durch Aufrechnung mit seinen Forderungen erbracht hat. Dass die Aufrechnung bereits im Übergabsvertrag auf den Todesfall erklärt wurde, gibt keinen Hinweis auf das Vorliegen eines übereinstimmenden Schenkungswillens, der sich in der sofortigen Wirksamkeit der Übergabe manifestiert hätte, und ändert daher nichts daran, dass nach dem Inhalt der für das Grundbuchsverfahren maßgeblichen Urkunden ein entgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt.