OGH: Zur Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes gem § 9 Abs 2 RAO
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ging der Mandant des Beklagten davon aus, dass der Beklagte möglicherweise Dienststellen befragen würde oder ehemalige Politiker oder dass ihm andere helfen könnten, die Unterlagen zu verifizieren; damit waren aber entsprechende Erkundigungen des Beklagten jedenfalls von dem ihm erteilten Mandat gedeckt
§ 9 RAO, §§ 1002 ff ABGB
GZ 6 Ob 42/14s, 13.03.2014
OGH: Von einem Verstoß gegen § 9 Abs 2 RAO kann im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rede sein, weil der Rechtsanwalt nach dieser Bestimmung zur Verschwiegenheit über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet ist. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ging der Mandant des Beklagten jedoch davon aus, dass der Beklagte möglicherweise Dienststellen befragen würde oder ehemalige Politiker oder dass ihm andere helfen könnten, die Unterlagen zu verifizieren. Damit waren aber entsprechende Erkundigungen des Beklagten jedenfalls von dem ihm erteilten Mandat gedeckt.