25.04.2014 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob trotz Fehlens einer entsprechenden Einwendung auf das Mitverschulden des Geschädigten Bedacht zu nehmen ist

Die Einwendung des Alleinverschuldens enthält (als minus) auch jene des Mitverschuldens des Geschädigten; das Rechtsmittelgericht hat, wenn es überhaupt in der Rechtsfrage angerufen ist, die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen; die Rechtsrüge muss jedoch zumindest hinsichtlich irgendeiner Rechtsfrage gesetzmäßig ausgeführt sein


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Mitverschulden, fehlende Einwendungen, Rechtsmittelgericht
Gesetze:

§ 1304 ABGB

GZ 2 Ob 209/13v, 17.03.2014

 

OGH: Im vorliegenden Fall haben die Beklagten in ihrer Berufung das Alleinverschulden des Klägers geltend gemacht. Ihre Rechtsrüge enthält hauptsächlich Beweisrügen, führt aber auch aus, dass der Kläger einen massiven Fahrfehler begangen und daher das Alleinverschulden am Unfall zu verantworten habe. Es kann daher von einer gesetzmäßig ausgeführten Berufung der Beklagten ausgegangen werden, sodass das Berufungsgericht zu Unrecht die Nichtbekämpfung der Verschuldensaufteilung des Erstgerichts in der Berufung der Beklagten annahm.

 

Das Berufungsgericht hat dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens aufgetragen, um das (Mit-)Verschulden des Klägers beurteilen zu können. Die Erforderlichkeit dieser Verfahrensergänzung entzieht sich der Beurteilung des OGH, weil das Berufungsgericht seinen Aufhebungsbeschluss ohne Rekurszulassung fasste. Die dem Erstbeklagten vom Berufungsgericht zugeschriebene Verschuldensquote von 2/3 hat seine Grundlage ausschließlich in der Rechtsansicht, wonach die Beklagten die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensaufteilung in der Berufung nicht bekämpft hätten. Diese Rechtsansicht ist - wie oben ausgeführt - unrichtig. Die Verschuldensfrage ist daher auch hinsichtlich des Erstbeklagten neu zu beurteilen. Da die vom Erstgericht gemäß dem Auftrag des Berufungsgerichts nachzutragenden Beweise auch für das Verschulden des Erstbeklagten von Relevanz sein werden, kann derzeit vom OGH dazu - in Ermangelung eines feststehenden Sachverhalts - nicht Stellung genommen werden. Die Verschuldensabwägung kann hier also erst erfolgen, wenn das Verhalten beider Lenker feststeht.