OGH: Unzulässige Konkurrenz- bzw Nebentätigkeit
Dass es üblich gewesen sei, „bei entsprechendem Bedarf eine Gefälligkeit in die Gegenrichtung“ zu erweisen, stellt noch kein für eine Entgeltlichkeit erforderliches vertragliches Austauschverhältnis her
§ 7 AngG, § 36 AngG
GZ 9 ObA 21/14z, 26.02.2014
OGH: Die Ausführungen der Revision, dass die Klägerin einer unzulässigen Konkurrenz- bzw Nebentätigkeit nachgegangen sei, gehen am festgestellten Sachverhalt vorbei, nachdem die Klägerin unentgeltlich Familie und Freunde in der Steiermark bediente. Dass es üblich gewesen sei, „bei entsprechendem Bedarf eine Gefälligkeit in die Gegenrichtung“ zu erweisen, stellt noch kein für eine Entgeltlichkeit erforderliches vertragliches Austauschverhältnis her. Eine Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses wird in der Revision nicht behauptet. Das zwischen den Streitteilen vereinbarte Wettbewerbsverbot war auf den 19. Wiener Gemeindebezirk beschränkt. Inwiefern die Tätigkeit der Klägerin in der Steiermark den Geschäftsinteressen der Beklagten in ihrem Wiener Salon sonst zuwider gelaufen wären, ist nicht ersichtlich.