04.04.2014 Verfahrensrecht

OGH: Zur Aktenwidrigkeit iSd § 503 Z 3 ZPO

Nach der Rsp kann die in einem Berufungsurteil enthaltene unrichtige Wiedergabe der Feststellungen des Erstgerichts eine Aktenwidrigkeit begründen


Schlagworte: Revision, Aktenwidrigkeit, unrichtige Wiedergabe der Feststellungen
Gesetze:

§ 503 ZPO

GZ 7 Ob 235/13d, 29.01.2014

 

OGH: Der Beklagten ist dahin zuzustimmen, dass nach der Rsp die in einem Berufungsurteil enthaltene unrichtige Wiedergabe der Feststellungen des Erstgerichts eine Aktenwidrigkeit begründen kann. Diese wäre gegebenenfalls dadurch zu bereinigen, dass das Revisionsgericht die tatsächlichen Feststellungen seiner rechtlichen Beurteilung unterzieht. Überdies kann nur eine für das Urteil wesentliche Aktenwidrigkeit den Revisionsgrund nach § 503 Z 3 ZPO bilden.

 

Das Berufungsgericht verwies auf die Feststellungen des Erstgerichts, die den wesentlichen Inhalt der Schreiben vom 28. 12. 2009 und 12. 2. 2010 wiedergeben. Im Schreiben vom 12. 2. 2010 wird ua festgehalten, dass aufgrund des Verstreichens der Frist zur Vorlage einer Fortbestehensprognose gemäß Schreiben vom 28. 12. 2009 Fälligkeit der gesamten Obligi eingetreten sei. Das Schreiben enthält weiters die Aufforderung, die genannten Beträge bis längstens 3. 3. 2010 auf den jeweiligen Konten gutzuschreiben. Der Umstand, dass das Berufungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung verkürzt von der am 12. 2. 2010 erfolgten „Fälligstellung“ spricht, bedeutet keine Aktenwidrigkeit.