OGH: Zum Adäquanzzusammenhang
Durch das Dazwischentreten eines Dritten wird die Beurteilung des ursprünglichen Schadensereignisses als adäquat nur dann unterbrochen, wenn mit einer derartigen Handlung eines Dritten und mit dem dadurch bedingten Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war
§§ 1295 ff ABGB
GZ 2 Ob 229/13k, 19.12.2013
OGH: Die Berufung des Revisionswerbers auf eine „Unterbrechung des Kausalzusammenhangs“ infolge Inbetriebnahme des Flugzeugs ohne ausreichende Berechtigung widerspricht der Rsp. Durch das Dazwischentreten eines Dritten wird die Beurteilung des ursprünglichen Schadensereignisses als adäquat nur dann unterbrochen, wenn mit einer derartigen Handlung eines Dritten und mit dem dadurch bedingten Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war. Der nach den getroffenen Feststellungen bloß fahrlässige Gesetzesverstoß des Piloten (nicht ordnungsgemäß verlängerte Fluglizenz) steht aber im Hinblick auf die Gebrauchsüberlassung des Flugzeugs durch die Beklagte ohne jede Kontrolle der Flugberechtigung des Piloten nach der Lebenserfahrung keinesfalls außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit.