VwGH: Vorschreibung von Überwachungsgebühren nach § 5b SPG
Ohne vorherige bescheidmäßige Anordnung besonderer Überwachungsdienste dürfen Überwachungsgebühren nicht eingehoben werden
§ 5a SPG, § 5b SPG, § 27a SPG, § 48a SPG
GZ 2013/01/0060, 17.12.2013
VwGH: Die Verpflichtung zur Entrichtung der Überwachungsgebühren trifft gem § 5b Abs 3 erster Satz SPG grundsätzlich denjenigen, der das Vorhaben, dessen Überwachung bewilligt oder angeordnet wurde, durchführt.
Eine Überwachung kann schon begrifflich nur vor oder allenfalls während des Vorhabens angeordnet werden. Dem entspricht der Wortlaut des § 5b Abs 3 erster Satz SPG (arg: "angeordnet wurde"). Ohne vorherige bescheidmäßige Anordnung besonderer Überwachungsdienste dürfen Überwachungsgebühren daher nicht eingehoben werden.
Im Beschwerdefall erfolgte die bescheidmäßige Anordnung der Überwachung jedoch erst nachträglich und zwar mehr als vier Monate nach dem in Rede stehenden Fußballspiel.
Zwar ist die Rechtmäßigkeit eines rechtskräftigen, die Überwachung anordnenden Bescheides aus Anlass eines Beschwerdefalles betreffend die Entrichtung der Überwachungsgebühren für diese rechtskräftig angeordnete Überwachung nicht mehr zu untersuchen. Dies ändert aber nichts an der (tatbestandlichen) Voraussetzung für die Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren, dass die Überwachung des jeweiligen Vorhabens zeitlich vor der Durchführung des Vorhabens mittels Bescheid angeordnet oder bewilligt wurde.