OGH: Zustellung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs und Ortsabwesenheit des Rechtsanwalts
Ein Hinausschieben der Wirkungen des Einlangens der Gerichtssendung in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers wegen der Ortsabwesenheit des Rechtsanwalts und seines Kanzleipersonals ist in den maßgeblichen §§ 89a ff GOG nicht vorgesehen
§§ 89a ff GOG, § 28 ZustG
GZ 2 Ob 239/13f, 22.01.2014
OGH: Der dritte Abschnitt des ZustG regelt die „Elektronische Zustellung“. Gem § 28 Abs 2 ZustG richtet sich die elektronische Zustellung der Gerichte nach den §§ 89a ff des GOG. Daraus ergibt sich der Ausschluss des gesamten zweiten Abschnitts des ZustG (§§ 13 - 27) für die gerichtliche elektronische Zustellung.
Gem § 89d Abs 2 GOG gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs 2 GOG) jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.
Im vorliegenden Fall ist der nach § 89d Abs 2 GOG relevante Zustellungszeitpunkt der 10. 5. 2013. Dieser Tag ist daher der für die Ingangsetzung der Berufungsfrist maßgebliche Zeitpunkt.
Ein Hinausschieben der Wirkungen des Einlangens der Gerichtssendung in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers wegen der Ortsabwesenheit des Rechtsanwalts und seines Kanzleipersonals ist in den §§ 89a ff GOG nicht vorgesehen.
Da es sich um keinen Fall einer „physischen Zustellung“ iSd zweiten Abschnittes des ZustG (§§ 13 ff) handelt, kommt es auf die zu § 13 Abs 4 und § 17 ZustG ergangene Rsp nicht an.
Die am 10. 6. 2013 eingebrachte Berufung des Beklagten war daher verspätet.