28.03.2014 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Pflegegeldanspruch bei (pflegebedingtem) Auslandsaufenthalt?

Wenn sich ein Pensionsberechtigter mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; der Auslandsaufenthalt überwiegt in einem solchen Fall eindeutig; die Erteilung einer Härten vermeidenden Ausnahmegenehmigung ist im BPGG selbst dann nicht möglich, wenn der betreffende Aufenthalt im Ausland durch die Pflege bedingt ist bzw der Verbesserung des Zustands der pflegebedürftigen Person dient


Schlagworte: Pflegegeld, gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, pflegebedingter Auslandsaufenthalt, keine Härtefallregelung
Gesetze:

§ 3 BPGG, § 3a BPGG

GZ 10 ObS 191/13f, 28.01.2014

 

OGH: Sowohl nach § 3 Abs 1 als auch nach § 3a Abs 1 BPGG setzt der Anspruch auf Pflegegeld den gewöhnlichen Aufenthalt des Pflegebedürftigen im Inland voraus. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person bestimmt sich iSd bereits vom Berufungsgericht zutreffend zitierten stRsp ausschließlich nach tatsächlichen Umständen; er hängt weder von der Erlaubtheit des Aufenthalts noch von der allfälligen Motivation für den Aufenthalt ab. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, sind seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Nur vorübergehende bzw kurzfristige Auslandsaufenthalte beeinträchtigen daher den Anspruch auf Pflegegeld nicht. Wenn sich ein Pensionsberechtigter mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält, kann jedenfalls nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Es wurde ebenfalls bereits ausgesprochen, dass die Erteilung einer allfällige Härten vermeidenden Ausnahmegenehmigung für einen Auslandsaufenthalt im BPGG selbst dann nicht möglich ist, wenn der betreffende Aufenthalt durch die Pflege bedingt ist bzw der Verbesserung des Zustands der pflegebedürftigen Person dient. Die Frage, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, kann regelmäßig nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

 

Nach den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger bereits im Februar 2011 seinen Wohnsitz nach Thailand verlegt und hält sich jedenfalls seit 1. 5. 2011 durchgehend in Thailand auf. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Kläger habe bereits im Zeitpunkt seiner Antragstellung auf Pflegegeld (13. 5. 2012) keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland mehr gehabt und auch der Umstand, dass er nach seinem Vorbringen krankheitsbedingt zu einer Rückkehr nach Österreich nicht in der Lage sei, könne daran nichts ändern, steht im Einklang mit der bereits zitierten Rsp des OGH. Eine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt daher nicht vor.