OGH: Teilung eines Grundstückes – zur Frage, ob ein fehlerhafter Grundbuchantrag vorliegt, weil die Antragsteller die Bescheinigung nach § 15a ForstG weder in ihrem Antrag erwähnt noch als Urkunde beigebracht haben
Die Anbringung der Bescheinigung gem § 15a ForstG als Stampiglie auf einem in Papierform vorliegenden Gleichstück des Teilungsplans mag die Praxis mancher Verwaltungsbehörde sein, eine gesetzliche Verpflichtung besteht für eine solche Vorgangsweise jedoch nicht; vielmehr stellt die Bescheinigung gem § 15a ForstG eine an sich selbstständige Urkunde dar
§ 2 LiegTeilG, § 15a ForstG, § 82a GBG, § 89c GOG
GZ 5 Ob 80/13w, 17.12.2013
OGH: Bei der Bescheinigung gem § 15a ForstG handelt es sich (nur) um eine Bewilligungsurkunde, auf welche sich der Antragsteller folglich nicht ausdrücklich berufen, sondern diese nur zur Einsicht vorlegen muss.
Gem § 2 Abs 2 LiegTeilG ist im Grundbuchantrag auf die Speicherung des Plans und die Bescheinigung nach § 39 VermG im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde hinzuweisen. Diese Urkunden sind dem Antrag nicht beizulegen. Die Anbringung der Bescheinigung gem § 15a ForstG als Stampiglie auf einem in Papierform vorliegenden Gleichstück des Teilungsplans mag die Praxis mancher Verwaltungsbehörde sein, eine gesetzliche Verpflichtung besteht für eine solche Vorgangsweise jedoch nicht. Vielmehr stellt die Bescheinigung gem § 15a ForstG eine an sich selbstständige Urkunde dar.
Die Antragsteller haben die Bescheinigung gem § 15a ForstG bislang nicht in einer - im ERV zulässigen - Weise vorgelegt, somit auch nicht die Möglichkeit des § 82a Abs 5 GBG formgerecht wahrgenommen; schon aus diesem Grund erweist sich die Gesuchsabweisung im Ergebnis als zutreffend, ohne dass sich in diesem Zusammenhang eine erhebliche Rechtsfrage stellt.