OGH: Heimverträge gem §§ 27b ff KSchG
Mit dem SWRÄG 2006 ist klargestellt, dass eine Entgeltaufgliederung in sechs Kategorien (Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistung, zusätzliche Leistungen und vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckte Leistungen) zu erfolgen hat
§§ 27b ff KSchG, § 6 Abs 3 KSchG
GZ 7 Ob 232/13p, 29.01.2014
OGH: Für Heimverträge geht die von § 27d Abs 4 KSchG verlangte Genauigkeit und Verständlichkeit über jene des § 6 Abs 3 KSchG hinaus. Die einzelnen Inhalte eines Heimvertrags sind nicht nur einfach und verständlich, sondern zusätzlich auch noch umfassend und genau zu umschreiben.
Mit dem SWRÄG 2006 ist klargestellt, dass eine Entgeltaufgliederung in sechs Kategorien (Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistung, zusätzliche Leistungen und vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckte Leistungen) zu erfolgen hat. Damit soll erreicht werden, dass klar zum Ausdruck kommt, für welche Leistungen (ihrer Art und ihrem Umfang nach) der Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe und für welche Leistungen der Heimbewohner aufkommt. Zusätzlich soll damit verhindert werden, dass Leistungen, für die nach den Landesgesetzen die Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe aufzukommen haben, dem Heimbewohner verrechnet werden oder dass es zu Doppelverrechnungen kommt.
In der E 1 Ob 230/06i hat der OGH ausgesprochen, dass § 27d Abs 1 Z 6 KSchG (dort in der Fassung vor dem SWRÄG 2006) dahin zu verstehen sei, dass die Aufschlüsselung des Entgelts in Teilentgelte für Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung (allenfalls weiters für besondere Pflegeleistungen und sonstige zusätzlichen Leistungen) zu erfolgen habe. Eine weitergehende Aufschlüsselung innerhalb dieser Leistungsblöcke werde hingegen nicht verlangt. Eine Verpflichtung des Heimträgers, seine Kalkulation im Einzelnen offenzulegen, bestehe über die gesetzlichen Vorgaben hinaus nicht.
Im vorliegenden Fall ist nicht zu beurteilen, ob das pauschal - für einen unabhängig von der tatsächlichen Erbringung der Leistungen, durchschnittlich erwarteten Zusatzaufwand - verzeichnete Entgelt weiter aufzuschlüsseln ist.