OGH: Entlassung wegen Nichtvorlage einer eingeforderten Krankenstandsbestätigung?
Die Nichtvorlage einer eingeforderten Krankenstandsbestätigung zieht für die Dauer der Säumnis nur den Verlust des Entgeltanspruchs nach sich (§ 4 Abs 4 EFZG); das Fernbleiben eines Dienstnehmers von der Arbeit kann noch nicht als schlüssige Auflösungserklärung angesehen werden, wenn eine dem Dienstgeber bekannt gegebene Krankheit dafür ursächlich sein kann
§ 1162 ABGB, § 26 AngG, § 27 AngG, § 82 GewO, § 863 ABGB, § 4 EFZG
GZ 9 ObA 169/13p, 29.01.2014
OGH: Mit ihrer gegen die Annahme einer ungerechtfertigten Entlassung gerichteten Revision zeigt die Beklagte keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:
Zwar kann ihr ein wirksamer Zugang des Schreibens vom 10. 10. 2012 zugestanden werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Nichtvorlage einer eingeforderten Krankenstandsbestätigung für die Dauer der Säumnis nur den Verlust des Entgeltanspruchs nach sich zieht (§ 4 Abs 4 EFZG) und das Fernbleiben eines Dienstnehmers von der Arbeit noch nicht als schlüssige Auflösungserklärung angesehen werden kann, wenn - wie hier - eine dem Dienstgeber bekannt gegebene Krankheit dafür ursächlich sein kann. Dass der Kläger der Beklagten im Juni 2012 zu verstehen gegeben hatte, nicht mehr weiterarbeiten zu wollen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil er auf die Erklärung der Beklagten, im Falle einer Selbstkündigung seine Abfertigung zu verlieren, zu ihrer Zufriedenheit weitergearbeitet hatte.
Die Verletzung der Verständigungspflicht rechtfertigt grundsätzlich aber auch keine Entlassung. Anderes gilt nur, wenn der Dienstnehmer wusste, dass dem Dienstgeber dadurch ein wesentlicher Schaden erwächst und ihm die rechtzeitige Meldung leicht möglich gewesen wäre. Derartiges hat die Beklagte nicht behauptet.