VwGH: "In den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt" iSd § 98 Abs 2 BAO – Zustellung in die "Databox"
Die Auffassung, "die Databox" könne nur eine solche sein, zu der der Empfänger Zugang habe, findet Deckung im Gesetz, weil sich ein Speicherbereich, zu dem der Empfänger keinen Zugang hat, nicht als sein "elektronischer Verfügungsbereich" verstehen lässt
§ 98 BAO, § 1 Abs 2 FinanzOnline-Verordnung 2006
GZ 2009/13/0105, 31.07.2013
VwGH: Die Erläuterungen zu § 98 Abs 2 BAO enthalten den Satz, der Zeitpunkt, in dem die Daten "in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt" seien, sei "bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox". Die Auffassung, "die Databox" iS dieses Satzes könne nur eine solche sein, zu der der Empfänger Zugang habe, findet Deckung im Gesetz, weil sich ein Speicherbereich, zu dem der Empfänger keinen Zugang hat, nicht als sein "elektronischer Verfügungsbereich" verstehen lässt. Gem § 1 Abs 2 der FinanzOnline-Verordnung 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung auch nur zulässig für Funktionen, die "dem jeweiligen Teilnehmer" in FinanzOnline "zur Verfügung stehen". Das setzt - für die Zustellung von Erledigungen in die "Databox" - voraus, dass dem Empfänger die für den Zugriff darauf erforderlichen Zugangsdaten "zur Verfügung stehen". In Bezug auf die Frage, wann Letzteres so zutrifft, dass die Zustellung in die "Databox" zulässig und die Einbringung der Daten in diesen Speicherbereich mit der in § 98 Abs 2 erster Satz BAO normierten Rechtsfolge verbunden ist, bedarf es aber einer Abgrenzung gegenüber Abruf- und Empfangsproblemen, die sich aus der Verwahrung und dem Gebrauch der dem Empfänger zur Verfügung gestellten Zugangsdaten ergeben (vgl in diesem Zusammenhang auch die den Teilnehmern in § 1 Abs 3 der zitierten Verordnung auferlegten Sorgfaltspflichten). § 98 Abs 2 dritter Satz BAO steht dem nicht entgegen. Die Wirksamkeit der Zustellung wird darin - nach dem Muster des § 17 Abs 3 ZustG - an eine negative Bedingung geknüpft, die vom Verhalten des Empfängers abhängt und deren Nichterfüllung meist erst nachträglich hervorkommt. Das Gesetz beschränkt die damit - in der Form nicht bloß einer Wiedereinsetzungsmöglichkeit, sondern der vorläufigen Unwirksamkeit der Zustellung - verbundene Berücksichtigung der nicht rechtzeitigen Kenntnis vom Zustellvorgang aber ausdrücklich auf den von der belBeh nicht angenommenen Fall der Abwesenheit von der Abgabestelle.