17.03.2014 Strafrecht

OGH: Erneuerung des Strafverfahrens gem § 363a StPO

§ 363a Abs 1 StPO knüpft an eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts an, womit hinsichtlich einer Entscheidung einer Oberstaatsanwaltschaft ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nicht zusteht


Schlagworte: Erneuerung des Strafverfahrens, Entscheidung einer Oberstaatsanwaltschaft
Gesetze:

§ 363a StPO

GZ 13 Os 48/13b, 02.07.2013

 

OGH: § 363a Abs 1 StPO knüpft an eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts an, womit hinsichtlich einer Entscheidung einer Oberstaatsanwaltschaft ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nicht zusteht.