17.03.2014 Strafrecht
OGH: Erneuerung des Strafverfahrens gem § 363a StPO
§ 363a Abs 1 StPO knüpft an eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts an, womit hinsichtlich einer Entscheidung einer Oberstaatsanwaltschaft ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nicht zusteht
Schlagworte: Erneuerung des Strafverfahrens, Entscheidung einer Oberstaatsanwaltschaft
Gesetze:
§ 363a StPO
GZ 13 Os 48/13b, 02.07.2013
OGH: § 363a Abs 1 StPO knüpft an eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts an, womit hinsichtlich einer Entscheidung einer Oberstaatsanwaltschaft ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nicht zusteht.