OGH: § 1330 Abs 2 ABGB
Ein Verschulden des Behauptenden kann nur verneint werden, wenn er gute Gründe hatte, seine Behauptung als wahr anzusehen; die fahrlässige Unkenntnis des Beklagten von der Unwahrheit seiner Behauptungen hat dabei der Kläger zu beweisen
§ 1330 ABGB
GZ 6 Ob 143/13t, 16.12.2013
OGH: Wie das Schadenersatz- und das Feststellungsbegehren hängt auch der Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung vom Vorliegen eines Verschuldens des Beklagten ab. Die Herstellung des Tatbestands des § 1330 Abs 2 ABGB setzt dabei kein grobes Verschulden voraus. Es genügt, dass der Verbreiter unwahrer Behauptungen zumindest wissen musste, dass diese unrichtig waren. Ein Verschulden des Behauptenden kann nur verneint werden, wenn er gute Gründe hatte, seine Behauptung als wahr anzusehen. Die fahrlässige Unkenntnis des Beklagten von der Unwahrheit seiner Behauptungen hat dabei der Kläger zu beweisen.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Beklagte bei Verfassen seines Schreibens vom 26. 6. 2012, in welchem er den Kläger standeswidrigen Verhaltens bezichtigte, der festen Überzeugung, der Kläger müsse aufgrund der Zivil- und Exekutionsverfahren in Kenntnis des damals bereits bestehenden Vollmachtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und dessen Mandantschaft gewesen sein: Tatsächlich hatte sich der Kläger am 10. 5. 2012 schriftlich direkt an die Mandantschaft des Beklagten gewendet. Aufgrund welcher konkreter Umstände der Beklagte allerdings davon hätte ausgehen müssen, dass der Kläger über diese Kenntnis tatsächlich nicht verfügte, hat dieser im Verfahren erster Instanz nicht dargelegt. Die allgemeine Überlegung, „kein Rechtsanwalt in Österreich“ würde sich unmittelbar an die Mandantschaft wenden, weshalb „dem Beklagten vielleicht der Verdacht [hätte] kommen können, dass - was nachweislich unzutreffend ist, aber vorkommen soll - [die] Mandantschaft [dem Kläger] nicht sämtliche [die Zivil- und Exekutionsverfahren betreffenden] Unterlagen ausgehändigt hat, ehe er [das] Verhalten [des Klägers] ohne nähere Prüfung als standeswidrig klassifiziert[e]“, reicht dazu nicht aus.