09.03.2014 Baurecht

VwGH: Zulässige Bauwerke in Abstandsflächen (Wr BauO)

Im grundsätzlich unverbaut zu bleibenden Seitenabstand (Abstandsfläche) sind Lüftungsanlagen zulässig


Schlagworte: Wr BauO, Tiefgarage; Abstandsflächen, Seitenabstand, Lüftungsanlage
Gesetze:

§ 60 Wr BauO, § 79 Abs 6 Wr BauO

GZ 2010/05/0220, 10.12.2013

In einem Verfahren nach der Wiener BauO zur Bewilligung einer Tiefgarage machten Nachbarn geltend, dass die Brandrauchentlüftung für den Betrieb der Tiefgarage in der Abstandsfläche nicht zulässig wäre.

Die Bf vertritt unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides die Ansicht, dass Lüftungsbauten nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 79 Abs 6 Wr BauO zu subsumieren seien. Daher komme es gar nicht darauf an, ob der Lüftungsbau in seinem Ausmaß unbedingt erforderlich sei, das Bauvorhaben sei nämlich keinesfalls berechtigt.

VwGH: Wie die im § 79 Abs 6 BO enthaltene (demonstrative) Aufzählung deutlich zeigt, sind nach dieser Norm zwar sonstige Bauwerke im Seitenabstand zulässig, nicht aber Gebäude. Bei der verfahrensgegenständlichen Lüftungsanlage handelt es sich entgegen dem Vorbringen der Bf keineswegs um einen Neubau nach § 60 Abs 1 lit a Wr BauO, weil es einer solchen Lüftungsanlage am raumbildenden Charakter und damit an der Gebäudeeigenschaft mangelt. Vielmehr handelt es sich bei einer Lüftungsanlage um ein sonstiges Bauwerk iSd § 60 Abs 1 lit b Wr BauO.

Den unbedenklichen Ausführungen der belBeh, die in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche situierten Brandrauchentlüftungen seien für den Betrieb der geplanten, 63 Stellplätze umfassenden Tiefgarage aus technischer Sicht unbedingt erforderlich, ist die Bf nicht entgegengetreten. Es kann sohin eine Rechtsverletzung der Bf iZm der Errichtung der geplanten Brandrauchentlüftungen nicht erkannt werden.