VwGH: Heilung von Zustellmängeln nach § 7 ZustG
Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments (etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie) genügt für eine Heilung nach § 7 ZustG nicht
§ 7 ZustG
GZ 2013/09/0103, 03.10.2013
VwGH: Liegt ein Zustellmangel vor, der gem § 7 Abs 1 ZustG grundsätzlich sanierbar ist, so hängt die Rechtswirksamkeit der Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz an den Bf und damit die Beantwortung der Frage, ob die belBeh aufgrund der Berufung des Bf gegen diesen Bescheid zur Entscheidung in der Sache gem § 66 Abs 4 AVG ermächtigt war, davon ab, ob der - in der zu Unrecht an einen Rechtsanwalt erfolgten Bescheidzustellung liegende - Zustellmangel gem § 7 ZustG saniert wurde. Dies wäre dann der Fall, wenn der Bescheid der Behörde erster Instanz zufolge seiner Adressierung für den Bf bestimmt gewesen und diesem auch tatsächlich (im Original) zugekommen wäre. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments (etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie) genügt nicht. Angesichts der Adressierung dieses Bescheides an den "Bf, Zustellung an RA" ist davon auszugehen, dass der Bescheid auch für den Bf und nicht nur für den RA iSd § 7 ZustellG "bestimmt" war.