08.03.2014 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Kündigungsanfechtung iZm Änderungsangebot des Arbeitgebers

Bei Anfechtung einer Änderungskündigung wegen Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer die Annahme des Angebots des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeits- oder Entgeltbedingungen zumutbar war; ist dies der Fall, liegt in der Kündigung wegen der Nichtannahme des Angebots keine soziale Beeinträchtigung


Schlagworte: Änderungskündigung, Anfechtung, Sozialwidrigkeit, zumutbare Änderung der Arbeits- oder Entgeltbedingungen
Gesetze:

§ 105 ArbVG

GZ 8 ObA 37/13v, 17.12.2013

 

OGH: Strebt ein Arbeitgeber auf dem durch die Rechtsordnung vorgesehenen Weg, nämlich durch ein Änderungsangebot, eine Vertragsänderung über dispositive Vertragspunkte an und stimmt der Arbeitnehmer nicht zu, so kann die aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung zwar nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, nicht aber als Motivkündigung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG angefochten werden. Eine geradezu schikanöse oder diskriminierende Vorgangsweise der Beklagten ist aus dem Sachverhalt nicht abzuleiten und wurde auch nicht behauptet.

 

Das Änderungsangebot der Beklagten war auf die zukünftige Gestaltung dispositiver Vertragsbedingungen gerichtet und keine Reaktion auf die Geltendmachung von bereits bestehenden Ansprüchen durch den Kläger, um ihn von deren Verfolgung abzuhalten. Im Unterschied dazu waren in der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung 8 ObA 40/03w bereits erworbene Ansprüche in einem anderen rechtlichen Zusammenhang zu beurteilen; die dort angestellten Schlussfolgerungen können auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.

 

Bei Anfechtung einer Änderungskündigung wegen Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer die Annahme des Angebots des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeits- oder Entgeltbedingungen zumutbar war. Ist dies der Fall, liegt in der Kündigung wegen der Nichtannahme des Angebots keine soziale Beeinträchtigung. Ob ein Änderungsangebot zumutbar ist, kann nicht nach allgemeinen Kriterien, sondern immer nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls geprüft werden.

 

Eine unvertretbare Beurteilung durch die Vorinstanzen, die nach § 502 Abs 1 ZPO unter dem Aspekt der Rechtssicherheit vom OGH aufzugreifen wäre, zeigt die Revision nicht auf. Der mit dem „Treuebrief“ gewährte erhöhte Bestandschutz für ältere Arbeitnehmer sah wesentliche Ausnahmen vor und reichte für jene Personen, denen - wie dem Kläger - mangels leitender Position auch die Anfechtungsmöglichkeiten des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG offengestanden wären, nur wenig über den gesetzlichen Bestandschutz hinaus.