OGH: Bemessungsgrundlage für Unterhalt iZm Privatentnahme
Werden Privatentnahmen der privaten Lebensführung zugeführt, sind sie der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legen; soweit sie dagegen nicht privaten Zwecken, sondern der Sicherung und Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz dienen oder sonstige betrieblich veranlasste Aufwendungen bilden, vermindern sie wie sonstige Betriebsausgaben die Bemessungsgrundlage; anlässlich einer Ehescheidung im Rahmen der Vermögensaufteilung übernommene Verpflichtungen begründen keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage
§ 140 ABGB aF, § 231 ABGB, § 94 ABGB, §§ 81 ff EheG
GZ 2 Ob 1/13f, 19.12.2013
OGH: Privatentnahmen eines selbständig tätigen Unterhaltspflichtigen sind als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, wenn sie entweder den Reingewinn des Unternehmens übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist.
Der Vater zieht in seinem Rechtsmittel nicht in Zweifel, dass im relevanten Zeitraum grundsätzlich seine Privatentnahmen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgeblich sind.
Nach stRsp des OGH zählen zu den Privatentnahmen alle nicht betrieblichen Bar- und Naturalentnahmen. Werden Privatentnahmen der privaten Lebensführung zugeführt, sind sie der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legen. Soweit sie dagegen nicht privaten Zwecken, sondern der Sicherung und Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz dienen oder sonstige betrieblich veranlasste Aufwendungen bilden, vermindern sie wie sonstige Betriebsausgaben die Bemessungsgrundlage.
Vor diesem Hintergrund kommt es für die Lösung der hier strittigen Rechtsfrage darauf an, ob die Leistung der Ausgleichszahlung - wie der Vater meint - betrieblichen oder - so die Ansicht des Rekursgerichts - privaten Zwecken diente.
Nach der vertretbaren Auslegung des Rekursgerichts steht die im Scheidungsfolgenvergleich vereinbarte Ausgleichszahlung in keinem Zusammenhang mit „betrieblichen Investitionen“. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie den außerbetrieblichen Erwerb eines Wirtschaftsguts (etwa eines Gebäudes) bezweckte, das der Erzielung von Einkünften dienen soll.
Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse aus Anlass einer Ehescheidung betrifft grundsätzlich die private Lebensführung des Unterhaltspflichtigen. Mit der Festlegung einer Ausgleichszahlung soll im Allgemeinen ein durch die Naturalteilung entstehendes wertmäßiges Ungleichgewicht nach Billigkeit ausgeglichen werden. Der OGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass anlässlich einer Ehescheidung im Rahmen der Vermögensaufteilung übernommene Verpflichtungen keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage begründen. Auch Zahlungen zu Zwecken der Vermögensbildung schmälern die Bemessungsgrundlage im Allgemeinen nicht.
Wenn daher das Rekursgericht die Privatentnahmen auch in jenem Umfang in die Bemessungsgrundlage einbezog, in welchem sie der Vater zur ratenweisen Leistung der Ausgleichszahlung an die Mutter verwendet, so führt dies entgegen den Rechtsmittelausführungen keineswegs zu einem „paradoxen, um nicht zu sagen perversen Bild“, sondern zu einem Ergebnis, das mit der erörterten Rsp im Einklang steht.