01.03.2014 Verfahrensrecht
OGH: Entschädigungen und Beiträge gem § 117 WRG – zur sukzessiven Kompetenz gem § 117 Abs 4 WRG
Die Klärung der Frage, ob ein Fall der sukzessiven Kompetenz gem § 117 Abs 4 WRG vorliegt, hat im Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen
Schlagworte: Wasserrecht, Außerstreitverfahren, Entschädigungen und Beiträge, sukzessive Kompetenz
Gesetze:
§ 117 WRG, § 1 JN, Art 94 B-VG, AußStrG
GZ 1 Ob 141/13m, 19.12.2013
OGH: Bereits in dem in dieser Rechtssache ergangenen Verbesserungsauftrag vom 19. 9. 2013 hat der erkennende Senat darauf hingewiesen, dass die Klärung der Frage, ob ein Fall der sukzessiven Kompetenz gem § 117 Abs 4 WRG vorliegt, im Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen hat. Für das vorliegende Revisionsrekursverfahren sind daher die §§ 62 ff AußStrG maßgeblich.