01.03.2014 Zivilrecht

OGH: Verpfändung von Klein- bzw Leichtflugzeugen durch bloße Zeichen (symbolische Übergabe) iSd § 452 ABGB?

Nach § 452 ABGB müssen für die Übergabe Zeichen verwendet werden, aus denen jedermann die Verpfändung leicht erkennen kann; „jedermann“ ist dabei der an der bestimmten Sache Interessierte zu verstehen; dieser muss die Zeichen bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit erkennen können


Schlagworte: Pfandrecht, Erwerbung, symbolische Übergabe, Leichtflugzeug, jedermann
Gesetze:

§§ 447 ff ABGB, § 452 ABGB

GZ 8 Ob 47/13i, 29.11.2013

 

OGH: Auf welche Weise das Pfandrecht an Leichtflugzeugen der hier in Rede stehenden Art zu übertragen bzw ob eine körperliche Übergabe des Pfandgegenstands erforderlich ist, braucht hier nicht geklärt zu werden, weil selbst im Falle der Bejahung der Zulässigkeit der Übergabe durch Zeichen der Kläger eine wirksame Übergabe der Pfandsache nicht einmal behauptet hat.

 

Der Kläger hat sich nämlich in erster Instanz ausschließlich darauf gestützt, dass am in Rede stehenden Flugzeug auf sein Pfandrecht hinweisende Aufkleber angebracht worden seien; ein größerer Aufkleber habe sich außen, ein kleinerer im Cockpit befunden. Dem zur Illustration dieses Vorbringens vorgelegten Lichtbildern ist zu entnehmen, dass es sich um einen sehr kleinen, nicht in die Augen fallenden Aufkleber im Cockpit und um einen (wenig) größeren im Heckbereich handelt, beide versehen mit einer sechszeiligen Aufschrift in einer angesichts des vorhandenen Platzes notgedrungen nicht sehr großen Schrift. Ob solche Aufkleber überhaupt am hier in Rede stehenden Flugzeug vorhanden waren, steht nicht fest, weil das Berufungsgericht die entsprechende Negativfeststellung des Erstgerichts nicht überprüft hat. Das Erstgericht hat aber völlig zu Recht in Frage gestellt, ob - selbst bei Bejahung der Zulässigkeit der Pfandrechtsbegründung durch Zeichen - eine derartige Art der Kennzeichnung des Flugzeugs zur wirksamen Pfandrechtsbegründung ausreicht.

 

Nach § 452 ABGB müssen für die Übergabe Zeichen verwendet werden, aus denen jedermann die Verpfändung leicht erkennen kann. „Jedermann“ ist dabei der an der bestimmten Sache Interessierte zu verstehen. Dieser muss die Zeichen bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit erkennen können. Unter den hier gegebenen Umständen - die Flugzeuge befanden sich in der ausschließlichen Gewahrsame der B in einem nur für diese (und auch nicht für den Kläger) zugänglichen Bereich und wurden uneingeschränkt von der B betrieblich genutzt - wird die Anbringung zweier Aufkleber der dargestellten Art und Größe diesen Erfordernissen bei einem Flugzeug nicht gerecht. Selbst wenn daher am Flugzeug die vom Kläger beschriebenen Aufkleber angebracht gewesen sein sollten, konnte bei einer derart unzureichenden Kennzeichnung keine Rede sein, dass jeder Interessierte die Verpfändung des Flugzeugs an den Kläger erkennen konnte.