OGH: Zur Zulässigkeit von „Lösungsklauseln“ für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der Anwendungsbereich des § 25b Abs 2 IO ist derart zu reduzieren, dass er eine Vertragsklausel, wonach der zum Zweck der Sanierung erklärte Verzicht eines Gläubigers auf fällige unbesicherte Forderungen auflösend bedingt durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sein soll, nicht unzulässig macht
§ 25a IO, 25b IO
GZ 1 Ob 157/13i, 21.11.2013
OGH: Nach § 25b Abs 2 IO ist die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens außer bei Verträgen nach § 20 Abs 4 unzulässig.
Die Auflösbarkeit von Verträgen wurde mit dem IRÄG 2010 umfassend neu konzipiert. § 25a IO schränkt die Möglichkeit des Vertragspartners des Schuldners, mit diesem geschlossene Verträge aufzulösen, zeitlich befristet ein, wenn die Vertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte. Der diese Bestimmung ergänzende § 25b IO erklärt Auflösungsvereinbarungen für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für unzulässig. Ganz allgemein sollte mit diesen neuen Regelungen eine zeitlich begrenzte „Ruhephase“ zur Prüfung von Fortführung und Sanierung geschaffen werden. Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass die Fortführung und Sanierung des Unternehmens am Verhalten der Vertragspartner des Unternehmens scheitern kann, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens wichtige Verträge über wiederkehrende Leistungen aufkündigen.
Es kann dem Gesetzgeber, der mit der Schaffung des IRÄG 2010 vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise Sanierungen gerade erleichtern wollte, nicht unterstellt werden, dass er außergerichtliche Sanierungsbemühungen der Gläubiger, die sich für den Fall des Scheiterns des „Sanierungsplans“ das Wiederaufleben ihrer fälligen Forderungen durch eine auflösende Bedingung sichern, mit der Unzulässigkeit solcher Vereinbarungen nach § 25b Abs 2 IO sanktionieren wollte, würde dies doch eine eklatante Schlechterstellung der um Sanierung bemühten Gläubiger im Vergleich zu anderen Gläubigern bedeuten.