OGH: Zum Verhältnis von (Unterhalts-)Oppositionsklage, negativer Feststellungsklage und Leistungsklage auf Rückzahlung zuviel bezahlten Unterhalts
Das Rechtsschutzziel der Leistungsklage auf Rückzahlung zuviel bezahlten Unterhalts ist ein ganz anderes als dasjenige der Oppositionsklage, sodass zwischen ihnen keine Streitanhängigkeit besteht
§ 35 EO, § 228 ZPO
GZ 3 Ob 190/13g, 28.11.2013
OGH: Der Unterhaltsschuldner kann im Zuge einer Exekution, die zur Hereinbringung eines titulierten Unterhalts geführt wird, das gänzliche oder teilweise Erlöschen des Unterhaltsanspruchs (wegen geänderter Verhältnisse) mit Oppositionsklage geltend machen. Im Rahmen eines derartigen Oppositionsprozesses ist der Unterhalt nach den geänderten Verhältnissen sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft neu zu bemessen. ISd so genannten „Kombinationstheorie“ kann mit der Oppositionsklage alles erreicht werden, was auch mit einer negativen Feststellungsklage erreichbar ist. Konsequenterweise ist daher, sobald ein Exekutionsverfahren anhängig ist, nur mehr die Oppositionsklage zur Feststellung des Erlöschens oder der Hemmung des Anspruchs zulässig.
Eine nach der Oppositionsklage eingebrachte negative Feststellungsklage ist demnach wegen Streitanhängigkeit als unzulässig zurückzuweisen, während die Anhängigkeit einer negativen Feststellungsklage der Einbringung der Oppositionsklage nicht entgegensteht.
Der Umstand, dass für die Unterhaltsoppositionsklage die Eventualmaxime gilt, rechtfertigt die Anbringung einer Feststellungsklage nach bereits anhängig gemachter Oppositionsklage nicht. Mit der Geltendmachung neuer Rechtsgründe würde vielmehr die Eventualmaxime umgangen werden. Die Streitanhängigkeit kann sich aber nur auf jene Zeiträume beziehen, die von der Oppositionsklage umfasst sind.
Das Rechtsschutzziel der Leistungsklage auf Rückzahlung zuviel bezahlten Unterhalts ist ein ganz anderes als dasjenige der Oppositionsklage: Mit der Oppositionsklage soll erreicht werden, dass die betriebene Forderung trotz des bestehenden Titels nicht mehr zu leisten ist. Über eine Rückzahlungspflicht wird mit der Oppositionsklage nicht abgesprochen, selbst wenn die betriebene Forderung oder Teile davon exekutiv hereingebracht wurden.